Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfen zu den Aufwendungen für Teleskopkronen

 

Normenkette

BhVO § 9 Abs. 1, § 4 Abs. 2; GOZ Nr. 504

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die am … 1924 geborene, als Ruhestandsbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für ihre Versorgung mit Zahnersatz.

Mit am 04.12.2007 beim Beklagten eingegangenem Beihilfeantrag legte die Klägerin insoweit eine Rechnung ihres Zahnarztes über einen Gesamtbetrag von 7.282,04 Euro vor. Darin waren unter anderem acht Teleskopkronen im Oberkiefer gemäß Nr. 504 GOZ berechnet. Daneben wurde für die Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese jeweils die Gebühren-Nr. 508 GOZ in Rechnung gestellt.

Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 07.12.2007 wurden vom Beklagten lediglich Aufwendungen in Höhe von 2.823,96 Euro als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung heißt es unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 BhVO, bei zahnärztlichen Sonderleistungen seien Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik nur noch im Frontzahnbereich und nur zu 50 % beihilfefähig, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen seien nur bis zur Höhe von zwei Dritteln beihilfefähig, und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 BhVO seien Aufwendungen für große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet sowie Aufwendungen für mehr als zwei Verbindungselemente (bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen für mehr als drei Verbindungselemente) je Kiefer bei Kombinationsversorgung ab dem 1.1.1994 nicht mehr beihilfefähig.

Zur Begründung ihres gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich nicht um eine Versorgung mit großer Brücke, sondern um einen kombiniert festsitzend-herausnehmbaren Zahnersatz mit einer Teleskopversorgung unter Einbeziehung sämtlicher Restzähne des Oberkiefers. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin eine Stellungnahme ihres Zahnarztes bei, in der es heißt, die Versorgung der Klägerin mit neuem Zahnersatz im Oberkiefer sei mit kombiniert festsitzend-herausnehmbarem Zahnersatz, einer Teleskopversorgung unter Einbeziehung sämtlicher Restzähne des Oberkiefers, erfolgt. Teleskopversorgungen gehörten zu herausnehmbarem Zahnersatz und nicht zu festsitzendem Zahnersatz oder zu Versorgungen mit großen Brücken.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe für die berechneten zahnärztlichen Leistungen seien die §§ 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Beihilfeverordnung (BhVO). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO seien in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen entscheide nach § 4 Abs. 2 BhVO die Festsetzungsstelle; die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteile sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach § 9 Abs. 1 BhVO seien neben Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen die gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nrn. 213 bis 232, F und K der GOZ entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen seien in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik jedoch nur im Frontbereich und nur zur Hälfte beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien ferner Aufwendungen für mehr als zwei Verbindungselemente (bzw. bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen für mehr drei Verbindungselemente) je Kiefer bei Kombinationsversorgungen. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten zahnärztlichen Rechnung seien im Oberkiefer acht Teleskopkronen gemäß Nr. 504 GOZ berechnet worden. Diese zählten zu den Verbindungselementen. In rechtmäßiger Anwendung der o. g. Vorschrift seien insgesamt zwei Teleskopkronen gemäß Nr. 504 GOZ als beihilfefähig anerkannt worden. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für mehr als zwei (bzw. drei) Verbindungselemente je Kiefer sei an die Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt. In der amtlichen Begründung zur Neuregelung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 30 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) werde darauf hingewiesen, dass die dar...

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