Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der Baugenehmigung. Begünstigtes Vorhaben im Außenbereich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 (nunmehr § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) bedarf ein Bauherr der Verlängerung der Baugenehmigung, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn länger als ein Jahr keine auf eine endgültige Fertigstellung des Gebäudes gerichtete Arbeiten durchgeführt werden.

2. Ein Vorhaben im Außenbereich ist nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstigt, wenn das geplante Gebäude nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Bauherr keine Landwirtschaft betreibt.

 

Normenkette

LBO 1996 § 80 Abs. 1 S. 1; LBO 2004 § 74 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 30.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung einer ihm erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgebäudes in 3 Wohnungen.

Er ist Eigentümer der Parzellen Nrn. …/2, …, …/3, …/51 und …/54, Flur 2, Gemarkung N. in A-Stadt. Das Grundstück ist Teil des sogenannten S.hofes, einer außerhalb der bebauten Ortslage von N. befindlichen, aus ca. 10 Gebäuden bestehenden Ansiedlung. Auf diesem Grundstück befinden sich ein Gästehaus, das Wohnhaus des Klägers und daran angebaut das streitgegenständliche Gebäude. Im Flächennutzungsplan ist der entsprechende Bereich als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Der Landesentwicklungsplan Umwelt sieht den Bereich des S.hofes als Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen vor.

Mit Antrag vom 28.04.1997 beantragte der Kläger die Nutzungsänderung des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes durch Umbau in drei aneinandergereihte 2-geschossige Wohnungen. Außerdem beantragte er Befreiung von den §§ 44 und 49 LBO 1996, da die Abwasserentsorgung vorübergehend in eine überlauflose Sammelgrube erfolgen solle.

Bei einer am 12.06.1997 von Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten wurde festgestellt, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude bereits mit Bauarbeiten begonnen worden war. So war das ursprüngliche Gebäude bis etwa oberhalb der Decke des Erdgeschosses abgetragen worden und stattdessen eine neue Mauerscheibe für das 1. Obergeschoss sowie teilweise ein neues Dachgebälk erstellt worden.

Auf Grund der fehlenden Entwässerung für das Vorhaben des Klägers kam es nachfolgend zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Landkreis A-Stadt – Untere Wasserbehörde – hinsichtlich der Durchführung der Abwasserbehandlung. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.1998 erklärt hatte, es sei beabsichtigt, binnen 5 Jahren die abwassertechnische Erschließung des S.hofes durchzuführen, erklärte sich die Untere Wasserbehörde mit der Errichtung einer abflusslosen Grube zur Sammlung der Abwässer als Übergangslösung einverstanden. Bei einer am 21.12.1998 durchgeführten Baukontrolle wurde festgestellt, dass am Vorhaben des Klägers weitergebaut worden war. So war die Aufmauerung abgeschlossen, das Dach eingedeckt sowie Fenster und Türen eingebaut worden.

Mit Bauschein vom 16.02.1999 – Az. 136/97 – wurde dem Kläger die beantragte Baugenehmigung erteilt. Unter Ziffer 36 enthält der Bauschein die Auflage, dass die Entwässerung der anfallenden Abwässer über eine wasserdichte und abflusslose Grube erfolge. Dies gelte jedoch nur für den Zeitraum der nächsten 5 Jahre. Die Kreisstadt Saarlouis habe versichert, dass nach Ablauf dieser Frist die abwassertechnische Erschließung fertiggestellt sein werde. Der Bauschein wurde dem Kläger am 19.02.1999 ausgehändigt.

Auf die Anträge des Klägers hin verlängerte der Beklagte die Baugenehmigung mit Bescheiden vom 28.01.2002 und 06.02.2003 um jeweils ein Jahr.

Der Kläger beantragte sodann mit Schreiben vom 04.02.2004 (bei der Beklagten eingegangen am 05.02.2004) erneut die Verlängerung der Baugenehmigung. Das Amt für Stadtplanung, Umwelt und Hochbau teilte der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit, dass gegen eine Verlängerung der Baugenehmigung Einwände bestünden, weil sich der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark L. Berg” in Aufstellung befinde, wobei sich im Rahmen eines Lärmgutachtens herausgestellt habe, dass eine Wohnbebauung im Bereich des S.hofes die Entwicklung des Bebauungsplanes negativ beeinflussen würde.

Mit Bescheid vom 18.05.2004 wurde die Verlängerung der Baugenehmigung abgelehnt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Stadtgemeinde A-Stadt habe ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht hergestell...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge