Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauherr als Handlungsstörer bei Schwarzbau
Leitsatz (amtlich)
Der Bauherr eines Schwarzbau ist in aller Regel der richtige Adressat einer Beseitigungsverfügung. Gehört das Grundstück, auf dem das Gebäude steht einem Dritten, ist es ausreichend, wenn dieser ggfl. bis zum Beginn der Vollstreckung mit einer Duldungsverfügung belegt wird.
Normenkette
BauGB § 35 Abs. 1 Nrn. 1-2; LBO § 82 Abs. 1, § 60 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Anlässlich einer Baukontrolle am 27.07.2004 stellte der Beklagte fest, dass auf dem in der Gemarkung A-Stadt Gewanne „Penselfeld” westlich der Straßenrandbebauung der W.Straße auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ein Schuppen mit einer Grundfläche von 6 × 3,10 m und einer maximalen Höhe von 2,14 m hergestellt worden war. Die aus Trapezblechen gebildeten Seitenwände ruhen auf einem massiven Betonsockel. Das Pultdach besteht aus Blech, darüber ist eine Sparrenlage zur Aufnahme einer massiven Dacheindeckung montiert. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung war das Gebäude leer. Im Rahmen der Anhörung nach § 28 SVwVG teilte der Kläger mit, bei dem Bauwerk handele es sich um eine ehemalige Blechgarage, die ihm zum Unterstellen von Gartengeräten und Gartenbearbeitungsmaschinen diene. Das sei erforderlich, um die große Wiesenfläche mit Obstbäumen zu bewirtschaften.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 (61.63-P/11018/04) ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Beseitigung der aufgegriffenen Anlage innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an. Zur Begründung führte er aus, das Baugrundstück liege außerhalb der bebauten Ortslage und damit im Außenbereich. Dort seien nur die nach § 35 BauGB zulässigen Bauvorhaben möglich. Da sich offensichtlich nicht um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handele, sei es nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung könne es nicht im Außenbereich verbleiben, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Damit sei eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich, so dass anders als durch die Beseitigung rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden könnten.
Für den Fall der Nichtbefolgung bewehrte er die Anordnung mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,–Euro.
Am 24.11.2004 erhob der Kläger gegen den ihm am 03.11.2004 zugestellten Bescheid Widerspruch, den er in der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsausschuss für den Stadtverband begründete: In der Nachbarschaft gebe es etwa 3-4 vergleichbare Fälle, die bisher nicht aufgegriffen worden seien. Außerdem stehe das betreffende Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft. Wegen dieser unklaren Eigentumsverhältnisse setzte der Rechtsausschuss das Verfahren um einen Monat aus.
Im weiteren Bescheid vom 02.03.2006 (61.61-P/11020/04) berichtigte der Beklagte seinen an den Kläger gerichteten ursprünglichen Bescheid vom 27.10.2004 hinsichtlich der Parzellenbezeichnung. Betroffen sei nicht allein die Parzelle 319/225 sondern zusätzlich die Parzelle 361/228.
Zugleich erließ der Beklagte gegenüber den Grundstückeigentümern, der Erbengemeinschaft A., Handel, Weber und andere, zu Händen der Ehefrau des Klägers, Frau Anita A., unter dem 02.03.2006 eine Aufforderung mit Androhung eines Zwangsgeldes zur Duldung einer Beseitigungsverfügung. Des Weiteren teilte er dem Rechtsausschuss mit Schreiben vom 13.07.2006 mit, er habe seine Beseitigungsverfügung gegen den Kläger als Bauherrn gerichtet. Dieser sei bei Bauarbeiten angetroffen worden und habe nie bestritten Bauherr zu sein. Er werde daher als Handlungsstörer in Anspruch genommen.
Mit auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2007 ergangenem Bescheid wies der Rechtsausschuss für den Stadtverband den Widerspruch zurück. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt die aufgegriffene „Blechgarage” liege im Außenbereich und sei daher mit § 35 BauGB nicht vereinbar. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, hier die natürliche Eigenart der Landschaft. Gleichzeitig werde durch Streuobstwiesen geprägtes Landschaftsbild durch die auffällige Blechgarage verunstaltet. Als Handlungsstörer sei der Kläger auch zu Recht zur Beseitigung verpflichtet worden. Nach den Feststellungen des Rechtsausschusses sei die Bauaufsicht gegen ähnliche Anlagen in der Nachbarschaft eingeschritten, habe dieses Vorgehen jedoch zum Teil wegen der Zulässigkeit der Vorhaben im Außenbereich wieder einstellen müssen. Daraus ergebe sich ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung. Zwischenzeitlich habe die Ausgangsbehörde auch eine Duldungsverfügung gegen die Grundstückeigentümerin er...