Entscheidungsstichwort (Thema)
Presse. Auskunftsanspruch. Publikationsinteresse. Tatsachen. Bewertungen
Normenkette
SVwVfG § 35; SMG § 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit einem als „Presseanfrage” bezeichneten Telefax vom 08.07.2005 wandte sich der Kläger als Inhaber des „A. Presse- und Kommunikationsbüros” an den Beklagten und teilte diesem mit, bei Recherchen für einen Artikel im „S.-Spiegel” über den Unternehmensstandort Saarland sei er unter anderem auf den Fall der X. GmbH gestoßen. Nach seinen Informationen sei diese Firma durch – von zahlreichen Rechts- und Finanzexperten als rechtswidrig eingestufte – Steuerbescheide in den Ruin getrieben worden. Um das Unternehmen zu retten, hätten sich sowohl der Firmengründer R. als auch die dort beschäftigten Vertriebsmitarbeiter schriftlich an den Beklagten gewandt und diesen darum gebeten, die umstrittenen und angefochtenen Bescheide außer Kraft zu setzen.
Die vom Kläger erwähnten Schreiben des Herrn R. vom 29. April 2003 und der „Vertriebsleute” des Verkaufsgebiets B. von „Mai 2003” waren diesem Auskunftsersuchen beigefügt.
Der Kläger bat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der Fragen, weshalb der Beklagte die an diesen gerichteten Schreiben nicht beantwortet und nichts unternommen habe, um die 270 Arbeitsplätze im Saarland sowie die Existenz von mehr als 7000 weltweit tätigen Vertriebspartnern des Unternehmens zu retten.
Um den Redaktionsschluss einzuhalten, bat der Kläger um Stellungnahme bis zum 14.07.2005. Nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort erhalten hatte, wandte sich der Kläger unter dem 13.07.2005 erneut an den Beklagten und übermittelte diesem – ebenfalls per Telefax – erneut seine Presseanfrage vom 08.07.2005. Dem Erinnerungsschreiben fügte er hinzu, er bitte um Stellungnahme bis zum morgigen 14.07.2005, da der Beklagte nach dem Landespressegesetz verpflichtet sei, Presseanfragen zu beantworten.
Hierauf erhielt er am Sonntag, 24. Juli 2005, 15.55 Uhr, von der Staatskanzlei des Saarlandes eine von der stellvertretenden Regierungssprecherin unterzeichnete Antwort des Inhalts, dass die saarländische Landesregierung nicht gewillt sei, auf seine Anfrage Stellung zu nehmen.
Am 25.07.2005 hat der Kläger Klage erhoben und mit dieser sein Auskunftsbegehren weiter verfolgt.
Zu deren Begründung führte er aus, er sei seit 1989 hauptberuflicher Journalist. Anfangs sei er als Redakteur beim B. Verlag in Hamburg, in der Folgezeit als Korrespondent, als Autor für Zeitschriften sowie als Reporter tätig gewesen. Seit 2001 sei er Chefredakteur beim Verlag Y., seit Mai 2005 zudem Chefredakteur der Zeitschrift „S.-Spiegel”.
Anlass seiner Anfrage vom 08.07.2005 sei ein von ihm vorgesehener journalistischer Bericht über die wirtschaftliche Situation von klein- und mittelständischen Betrieben in CDU – regierten Bundesländern, insbesondere vor dem Hintergrund des Mitte Juli 2005 von Angela Merkel vorgestellten Wahlprogramms der CDU, gewesen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Auskunft nach § 5 Abs. 1 des Saarländischen Mediengesetzes – SMG – zu. Den Vertretern der Presse seien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Presse sei die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch zu ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhalte und dadurch in die Lage versetzt werde, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise könne der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen blieben, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben könnten. Erst diese, für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige, Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermögliche eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt. § 5 SMG stelle eine Ausformung der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG – ebenso dar, wie eine solche der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG. Hieran sei die „Handhabung der Auskunftserteilung” zu messen. Indem der Beklagte erklärt habe, die Landesregierung sei nicht gewillt, Stellung zu nehmen, verweigere dieser in rechtswidrige...