Entscheidungsstichwort (Thema)

Kompetenz der Beschlussfassung zur Versetzung eines Kommunalbeamten in den Ruhestand wegen einer die Dienstfähigkeit ausschließenden psychischen Erkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zurruhesetzung eines saarländischen Kommunalbeamten bedarf grundsätzlich der vorherigen Beschlussfassung des Gemeinderates und kann nicht vom Bürgermeister allein verfügt werden.

2. Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

 

Normenkette

VwGO § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AGVwGO SL § 8 Abs. 1 Nr. 3a; SVwVfG §§ 44, 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 88; SBG § 15 Abs. 2, §§ 52, 52a Abs. 1, §§ 54-55; SGB § 57; SBG § 124 Abs. 3 Nr. 2; KSVG § 59 Abs. 5 S. 2, § 61 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

Der am … geborene Kläger stand bis zum … als Gemeindeamtmann im Dienste der Gemeinde …. Zuletzt war er dort im Fachbereich … als Sachbearbeiter tätig gewesen und hatte zudem bis zu seiner am 01.08.2005 aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Entbindung hiervon auch die Funktion des stellvertretenden Fachbereichsleiter für den Verwaltungsbereich wahrgenommen.

Am 26.09.2005 reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Praktischen Arztes und Anästhesisten … vom 23.09.2005 zu den Behördenakten, ausweislich derer bei ihm eine koronare Herz- sowie Gefäßerkrankung, ein Zustand nach PTCA und Stent der LAD 5/2005 sowie ein allergisches Asthma bronchiale diagnostiziert worden waren. Aufgrund der gestellten Diagnosen wurde dem Kläger ärztlicherseits empfohlen, auf berufsbedingte Sitzungen und Besprechungen in großem Rahmen, beispielsweise Ausschusssitzungen, zu verzichten, weil bedingt durch die Stressbelastung sowie negative klimatische Verhältnisse in diesem Zusammenhang Asthmaanfälle bzw. Angina-pectoris-Anfälle ausgelöst würden.

In der daraufhin von dem beklagten Bürgermeister der Gemeinde … zum Umfang der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Stadtverbandes B-Stadt vom 12.01.2006 wurde von der Amtsärztin dargelegt, dass der Kläger am 14.12.2005 unter Hinzuziehung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … untersucht worden sei. Zusammenfassend habe sich eine depressive Entwicklung mit Angstzuständen und Panikattacken in Belastungssituationen bei vorbestehender ängstlich asthenischer Persönlichkeitsstruktur gezeigt. Es erscheine nicht mehr vertretbar, den Kläger weiterhin mit den für ihn angstauslösenden Stresssituationen (wie z.B. öffentliche Sitzungen) zu konfrontieren. Die hier auftretenden Angstattacken mit erheblichem Blutdruckanstieg und Beschleunigung der Pulsfrequenz seien bei der vorliegenden Herzerkrankung ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko. In der von dem Kläger bevorzugten ruhigeren Arbeitssituation in seinem Büro, ohne Auftritte vor größerem Publikum, sei dieser weiter voll dienstfähig.

Entsprechend den amtsärztlichen Empfehlungen wurde der Kläger in der Folgezeit von der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Dienstbesprechungen entbunden.

Nachdem der Kläger seit dem 09.10.2006 wiederum dienstunfähig erkrankt war, wurde er auf Veranlassung des Beklagten durch das Gesundheitsamt des Landkreises Neunkirchen am 05.03.2007 erneut amtsärztlicherseits untersucht. Hierzu teilte die beim Gesundheitsamt des Landkreises Neunkirchen bedienstete Amtsärztin dem Beklagten unter dem 09.03.2007 mit, dass bei dem Kläger eine depressive Entwicklung bei ängstlich asthenischer Primärpersönlichkeit im Vordergrund stehe und dieser aus amtsärztlicher Sicht weiterhin dienstunfähig sei. Es bestehe keine Aussicht, dass der Kläger bei gleichem Sachgebiet in den nächsten sechs Monaten voll dienstfähig werde.

Mit Schreiben vom 28.03.2007 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass er ihn aufgrund des durch das Gesundheitsamt des Landkreises Neunkirchen erstellten amtsärztlichen Gutachtens vom 09.03.2007 für dauernd unfähig halte, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und daher beabsichtigt sei, ihn gemäß § 54 SBG i.V.m. § 57 SBG mit Ablauf des 31.05.2007 in den Ruhestand zu versetzen.

Mit Schreiben vom 27.04.2007 wandte sich der Kläger gegen seine beabsichtigte Zurruhesetzung und machte geltend, er sei nicht dauernd dienstunfähig. Eine dauernde Dienstunfähigkeit ergebe sich auch nicht aus den amtsärztlichen Begutachtungen, bei denen darauf abgestellt worden sei, dass er bei gleichem Sachgebiet tätig werde. Es bestehe die Möglichkeit, ihn auf e...

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