Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Beseitigung von Wertstoffcontainern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wertstoffcontainer sind als untergeordnete Nebenanlagen bauplanungsrechtlich in allen Baugebieten grundsätzlich zulässig.

2. Die vom Betrieb einer Wertstoffsammelstelle ausgehenden Immissionen verursachen nur in Ausnahmefällen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG.

3. Die Auswahl des Standortes von Wertstoffcontainern dient nicht dem Schutz der Anwohner vor Immissionen, vielmehr der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 20 Abs. 3; SLVerf Art. 18 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 1, § 1004; BImSchG § 3 Abs. 1, 5 Nr. 1, §§ 4, 22 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die beklagte Gemeinde den Standort von fünf Wertstoffcontainern für Altglas und Altpapier auf dem Gelände des Bauhofes um etwa 50 m auf eine neben dem Bauhof befindliche Freifläche verlagert hat, die rückwärtig an ihr Grundstück grenzt.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A…-Straße in A…-Stadt, die beklagte Gemeinde Eigentümerin des Nachbargrundstück.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub stellte die Klägerin am 14.08.2009 fest, dass die Beklagte auf dem Grundstück zwischen ihrem Anwesen und dem zwischenzeitlich eingezäunten Bauhof fünf Wertstoffcontainer für Glas und Papier aufgestellt hatte.

Mit Schreiben vom 24.08.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Container von diesem Standort zu entfernen.

Die Beklagte erwiderte unter dem 18.09.2009, die Wertstoffcontainer seien vor einigen Wochen in Absprache mit dem Entsorgungsverband … auf den neuen Platz umgestellt worden. Die Stellfläche sei nicht unbefestigt, sondern mit einer Schotterauflage versehen. Deshalb könne jedermann, der Papier oder Altglas abgeben wolle, mit seinem Pkw an die Container heranfahren. Dass der Schotter zwischenzeitlich mit etwas Gras bewachsen sei, ändere daran nichts. Ein Zurückfahren auf die Straße und Wenden sei problemlos möglich. Der Straßenverlauf sei hier auch nicht unübersichtlich. Deshalb müsse auch niemand den Verkehrsschildern zuwider zum Wenden bis zum Schulhof fahren. Allein die Entsorgungsfahrzeuge seien von der Sperrung der Straße jenseits der Container ausgenommen.

Am 12.10.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Aufstellung der Container stelle einen hoheitlichen Eingriff in ihre Rechte dar. Die von den Containern ausgehenden und auf ihr Grundstück gelangenden Lärm- und Geruchsbelästigungen seien geeignet, die Gesundheit der Bewohner ihres Anwesens zu beeinträchtigen und den Wert ihres Grundstücks zu mindern. Die Beklagte habe bezüglich der Nutzung der Wertstoffcontainer keine zeitlichen Einschränkungen angeordnet. Vor allem der unregelmäßige und plötzlich auftretende Lärm beim Einwerfen von Glasflaschen, die innen gegen die Containerwände prallten und zersplitterten, stelle eine erhebliche, nicht mehr hinzunehmende Lärmbelästigung dar. Aufgrund der zerbrochenen Wein- und sonstiger Flaschen entstehe eine nicht unerhebliche Geruchsbelästigung. Diesen Eingriff in ihr Eigentum und ihre Gesundheit sei sie nicht zu dulden verpflichtet. Die Aufstellung der Wertstoffcontainer verletze zudem baurechtliche und umweltrechtliche Schutznormen. Da der Untergrund nicht befestigt sei, könnten Flüssigkeiten in den Boden dringen und das Grundwasser schädigen. Auch straßenverkehrsrechtlich sei der Containerabstellplatz rechtswidrig, da der Platz nicht ordnungsgemäß beleuchtet und befestigt sei. Den von den Einwurfvorgängen hervorgerufenen Lärm müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil sie mit dem Aufstellen der Container eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Daseinsvorsorge erfülle. (Hess. VGH vom 24.08.1999 – 2 UE 2287/96 –, Rn. 41) Von Bedeutung sei weiterhin, dass weniger als 400 m entfernt weitere 4 Container abgestellt seien. Diese seien ausreichend, um die Entsorgungsbedürfnisse der Gemeinde zu erfüllen. Im Bereich des Hallenbades gebe es weitere mögliche, sogar beleuchtete Stellflächen für derartige Container. An der aktuellen Stelle sei ein gefährdungsfreies An- und Wegfahren ohne eine Gefährdung der berechtigten Nutzer der …straße nicht möglich. Die Verlegung des Standortes sei offenbar nur erfolgt, um den Bauhof einzuzäunen. Indes wäre ein Standort auf dem Bauhof auch besser als an der aktuellen Stelle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen auf dem in...

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