Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung eines Containerstandplatzes.

Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. straße 18 in E.; das Grundstück liegt an der Ostseite der Straße und ist Bestandteil einer im Wesentlichen aus Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern in offener Bauweise bestehenden Bauzeile. Weiter östlich schließt sich an diese Bebauung das Schulzentrum F. sowie ein Sportplatz an; an der Westseite der D. straße – u.a. in Höhe des Grundstücks des Klägers – liegt der G. Friedhof. Schräg gegenüber dem Grundstück des Klägers zweigt von der D. straße in westliche Richtung die insgesamt rd. 120-130 m lange und 4-5 m breite Stichstraße H. Weg ab, die u.a. als Zufahrt zum G. Friedhof dient; sie verfügt zunächst über eine befestigte Fahrbahn, setzt sich dann ein Stück in unbefestigtem Zustand fort und geht anschließend – durch einige Poller abgetrennt – in einen Fuß- bzw. Radweg über.

Im soeben beschriebenen Bereich des I. Weges betreibt die Beklagte seit längerem einen Containerstandplatz, auf dem ursprünglich (in einer Entfernung von ca. 20 m bis zur Einmündung der D. straße) vier Altglas- und ein Altpapiercontainer standen; der Papiercontainer ist zwischenzeitlich von diesem Standort abgezogen worden. Darüber hinaus sind dort drei Stellplätze für Gartenabfallcontainer vorhanden, von denen jeweils zwei mit entsprechenden Containern besetzt sind. Der Containerstandplatz ist unbewacht; an der Nordseite des I. Weges ist er mit einem Zaun gegen die Nachbargrundstücke abgegrenzt. Durch ein entsprechendes Schild wird darauf hingewiesen, dass der Einwurf in die Container nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen darf. Die Glascontainer verfügen in der Einwurföffnung über Gummilaschen und entsprechen nach Angaben der Beklagten der Containerklasse 1. Die Glascontainer werden (je nach Farbfraktion) einmal wöchentlich geleert bzw. ausgetauscht; die Leerung der Papiercontainer erfolgte in der Vergangenheit dreimal in der Woche. Die Gartenabfälle werden nach Angaben der Beklagten täglich abgefahren, wobei bei entsprechendem Bedarf früher außerdem vor Ort ein Schredder eingesetzt wurde, um bei hohem Anfall eine tägliche Entsorgung der Grünabfälle zu gewährleisten; diese Praxis ist nach Angaben der Beklagten mittlerweile gänzlich eingestellt worden.

Im Sommer 1999 beschwerte sich der Kläger erstmals bei der Beklagten über die mit der Nutzung des Containerstandplatzes verbundenen Belästigungen und bat um Abhilfe bzw. um eine vollständige Aufgabe dieses Standplatzes. Im Rahmen der sich daran anschließenden, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Korrespondenz wurden in der Folgezeit verschiedene Lösungsmöglichkeiten – insbesondere eine Verlagerung des Containerstandplatzes in den hinteren, unbefestigten Bereich des I. Weges, eine Bewachung des Platzes durch eine ABM-Kraft und die Einrichtung einer Schrankenanlage im Bereich der Zufahrt – erörtert; ein abschließendes, für beide Seiten akzeptables Ergebnis wurde dabei nicht erzielt.

Der Kläger hat daraufhin am 02.07.2001 (zunächst) bei Amtsgericht E. Klage erhoben, das den Rechtsstreit anschließend mit Beschluss vom 22.08.2001 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Der Kläger macht geltend, dass es durch die Nutzung des Containerstandplatzes zu erheblichen Lärmbelästigungen und anderen Unzuträglichkeiten für sein Wohngrundstück komme; diese hätten mittlerweile ein Ausmaß angenommen, das nicht mehr akzeptiert werden könne. So würden insbesondere die Gartenabfallcontainer regelmäßig und in erheblichem Umfang auch sonntags, vornehmlich durch Friedhofsbesucher, genutzt, was zum einen zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in diesem Bereich, zum anderen dazu führe, dass die Container an den Wochenenden völlig überfüllt seien und die Abfälle neben den Containern, teilweise bis zur D. straße hin gelagert würden; außerdem werde bei dieser Gelegenheit häufig gleichzeitig auch Hausmüll mit abgeladen. Auch die Altglascontainer würden vermehrt an Sonntagen sowie nach den Wochenenden am frühen Montagmorgen genutzt; dies führe zu erheblichen Lärmbelästigungen sowohl durch das Einwerfen der Flaschen in die Container als auch durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge, die in seinem Wohnhaus selbst bei geschlossenen Türen und Fenstern noch zu hören seien. Weitere Lärmbelästigungen entstünden dadurch, dass das Leeren bzw. Entfernen der Container von der Beklagten teilweise bereits um 06:00 Uhr morgens durchgeführt werde und die Container dabei zum Teil von ihrem Standplatz bis unmittelbar an die D. straße herangezogen würden. Alternativ würden die Gartenabfälle auch vor Ort geschreddert, was jeweils fast eine Stunde in Anspruch nehme un...

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