Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, Ausschluss für Familienangehörige, besondere Härte, faktischer Inländer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 104a Abs. 3 S. 1 AufenthG gilt auch für den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn die Lebenspartner seit vielen Jahren in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben und fünf gemeinsame Kinder haben, mithin praktisch vergleichbare Lebensverhältnisse wie bei Eheleuten gegeben sind.

 

Normenkette

EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 6; StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1a, § 47 Abs. 3; AsylVfG § 42; AufenthG § 25 Abs. 5, § 60 Abs. 1, 7 S. 1, § 104 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 104a Abs. 3, § 104b Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1977 in Gjakove geborene Klägerin zu 1) ist eigenen Angaben zufolge die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des 1972 in Obilic geborenen S…, die Kläger zu 2) und 3) sind deren gemeinsame Kinder. Alle Kläger sind kosovarische oder serbische Staatsangehörige.

Am 04.01.1994 beantragten die Klägerin zu 1) – unter alias-Angaben – und S… als Eheleute und albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), Außenstelle Kollm, ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der Antrag wurde abgelehnt und blieb letztlich aufgrund des Urteils des OVG Sachsen vom 02.02.1996 ohne Erfolg. Nach ihrer alleinigen Umverteilung ins Saarland zu ihren in G… lebenden Eltern gab die Klägerin zu 1) am 23.08.1994 beim Bundesamt ihre im Rubrum angegebenen Personalen und ihren Familienstand mit “ledig” an und führte aus, dass S…, von dem sie ein Kind erwarte, sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Deutschland verbracht und sie inzwischen keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Nach der Geburt ihres Kindes am 24.10.1994 beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin zu 1), die sich inzwischen zu S… in ein Asylbewerberheim in B…-Stadt begeben und am 14.11.1996 von der Ausländerbehörde Chemnitz eine Duldung erhalten hatte, die Umverteilung zu ihrem Ehemann S… nach B…-Stadt. Dem trat die Stadt B…-Stadt “aus Kapazitätsgründen” entgegen. Der unter Berufung auf die Asylanerkennung ihrer Eltern gestellte Folgeantrag vom 04.07.1996 wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.1997 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage blieb aufgrund Urteils des VG des Saarlandes vom 09.12.1997, 11 K 193/97.A, erfolglos. In diesem Verfahren hatte die Klägerin zu 1) angegeben, dass sie 1993 zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei und vorhabe, diesen standesamtlich zu heiraten. Am 18.01.1997 wurde die Klägerin zu 2) geboren, woraufhin S… ins Saarland umverteilt wurde und in die Wohnung der Kläger in G… einzog. Eine im März 1999 beim Standesbeamten der Gemeinde G… beantragte Anmeldung der Eheschließung der Klägerin zu 1) und des S… wurde nicht weiter betrieben. Im Juli 2000 legten die Kläger eine Bescheinigung der S… D… Roma Union e. V. Esslingen vom 28.06.2000 vor, wonach der zwischenzeitlich ins Saarland verzogene S… und seine Familie dem Volke der Roma angehörten. Am 15.09.2000 wurden die Klägerin zu 3) und am 05.09.2001 das nicht am Verfahren beteiligte Kind A… geboren. Recherchen nach dem KOSIP-Programm ergaben, dass S… der Volksgruppe der Ashkali und die Klägerin zu 1) der Volksgruppe der Ägypter angehörten. Die Asylverfahren der im Bundesgebiet geborenen Kinder sind ebenfalls erfolglos abgeschlossen bzw. wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingestellt.

Der Eingabe der Kläger vom 20.09.2005 an ein Mitglied der Härtefallkommission des Saarlandes blieb letztlich der Erfolg versagt. Mit Schreiben vom 22.02.2006 teilte die Härtefallkommission des Saarlandes mit, dass im Fall der Familie der Kläger kein Härtefallersuchen an das zuständige Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport gerichtet werde.

Unter dem 03.11.2006 beantragten die Klägerin zu 1) und S… (als Eheleute) für sich und ihre Kinder die Erteilung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 13.02.2007 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und der Bleiberechtsregelung für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte, ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 nicht erfüllt seien. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegen...

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