Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtragsbaugenehmigung zur Aufstockung einer grenzständigen Doppelgarage
Leitsatz (amtlich)
Die Errichtung einer Grenzgarage als eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude z.B. durch ein abgeschlepptes Dach ist in den Abstandsflächen nach § 8 Abs. 2 LBO zulässig. Sind auf dem Garagendach in das Dach Räume eingebaut, die einer nicht privilegierten Nutzung dienen, so ist die Grenzgarage nur dann nach § 8 Abs. 2 LBO privilegiert, wenn diese Räume durch eine abgeschlossene Abmauerung zur Grenze hin so abgetrennt sind, dass sie einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze einhalten.
Normenkette
LBO § 8 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung zur Aufstockung einer grenzständigen Doppelgarage.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens A-Straße in A-Stadt, Gemarkung E., Flur …, Parzelle …/4. An dieses Grundstück grenzt in südlicher Richtung die Parzelle …/12, das im Eigentum des Beigeladenen stehende Vorhabengrundstück. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich im Grenzbereich zum Grundstück der Kläger eine ursprünglich mit einem Flachdach versehene Garage. Mit Bauschein vom 08.11.2001 – 20011362 – erteilte der Beklagte dem Beigeladenen und dessen Ehefrau (als Nachtrag) die Baugenehmigung für die „Änderung Dach (Ziegeldach über Flachdach-Garage).” Am 01.03.2002 beantragten die Kläger bei Gericht, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten an der Grenzgarage vorläufig einzustellen. Mit Beschluss vom 01.03.2002 – 5 F 11/02 – lehnte das Gericht die Gewährung vorläufig einstweiligen Rechtsschutzes ab. Der Beklagte teilte in dem gerichtlichen Eilverfahren am 08.03.2002 mit, er habe am 25.02.2002 festgestellt, dass der Beigeladene mit den Bauarbeiten begonnen habe, ohne dass der Standsicherheitsnachweis vorgelegen habe, und dass abweichend von den genehmigten Bauplänen gebaut worden sei. Er habe deshalb die Bauarbeiten am 26.02.2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs eingestellt und das den Klägern am 06.03.2002 mitgeteilt. Im Anschluss an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das gerichtliche Eilverfahren mit Beschluss vom 26.03.2002 – 5 F 11/02 – eingestellt.
Mit Bauschein vom 13.03.2002 – Az. 20020287 – erteilte der Beklagte die Baugenehmigung zur „Änderung Dach (Ziegeldach über Flachdach-Garage).” Das Beiblatt 1 zum Bauschein lautet u.a.: Die ehemaligen Fenster- und Türöffnungen (im Dachgeschoss) zum Dachraum über der Garage sind feuerbeständig – F 90AB – zuzumauern. Eine Verbindung von der Dachgeschosswohnung zum Dachraum ist unzulässig, da ansonsten die Privilegierung der Grenzgarage gemäß § 7 Abs. 3 LBO (1996) entfällt. In der Beschreibung der Baumaßnahme ist als Zweck der Anlage angegeben: „Dichtheit gegen Nässe (Flachdach undicht)”. In dem Begleitschreiben des Beklagten zum Bauschein vom 13.03.2002 heißt es, die Baueinstellung sei damit aufgehoben. Der Bauschein wurde den Klägern am 21.03.2002 zugestellt.
Die Kläger erhoben beim Beklagten am 02.04.2002 Widerspruch gegen die dem Beigeladenen und seiner Ehefrau erteilte Baugenehmigung, den sie damit begründeten, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen die Abstandsflächenbestimmungen der LBO (1996) und verletze sie dadurch in ihren Rechten. Der Beigeladene und seine Ehefrau erhoben am 15.04.2002 Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 im Bauschein. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2002 verpflichtete der Stadtrechtsausschuss den Beklagten, Auflage 7 im Bauschein durch die Formulierung „In dem durch die Herstellung des 45°-Daches über der Doppelgarage entstehenden Raum ist eine Trennwand zu errichten, und zwar bei 3 m Abstand von der Grundstücksgrenze und ohne Zutrittsmöglichkeit in den Raum über den Teil der Doppelgarage, der im 3 m Grenzabstand steht.” zu ersetzen. Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen.
Mit (weiterem) Nachtrags-Bauschein vom 05.11.2002 genehmigte der Beklagte im vereinfachten Genehmigungsverfahren den „Einbau eines Fensters, überdachter Freisitz”. In dem entsprechenden Bauantrag ist noch eine Trennwand im Raum über der Garage zur Genehmigung gestellt. Dieser Nachtragsbauschein enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen:
7. Die ehemaligen Fenster- und Türöffnungen (im Dachgeschoss) zum Dachraum üb...