Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugenehmigung. vereinfachtes Verfahren nach § 64 Abs. 2 BauO SL 2004. Regelungsgehalt
Leitsatz (amtlich)
1. Eine im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung regelt von Gesetz wegen keine bauordnungsrechtlichen Fragen. Deshalb können Grüneintragungen oder sonstige Darstellungen oder Erläuterungen den Nachbarn nicht in seinen Rechten verletzen.
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 erlaubt – wie schon § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 – die Integration von privilegierten Grenzgaragen in Hauptgebäude und die Errichtung von Terrassen auf solchen Garagen, wenn die Abstandsfläche selbst von einer anderen Nutzung frei bleibt.
Normenkette
LBO 2004 § 64 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; LBO 1996 § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilte Baugenehmigung zum Wohnhausneubau mit Doppelgarage in A-Stadt, Ortsteil X.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Gartenhaus bebauten Grundstücks an der …straße in A-Stadt, Ortsteil und Gemarkung, Flur 2, Flurstück … An dieses Grundstück grenzt nach Norden das aus den Flurstücken und bestehende Vorhabengrundstück der Beigeladenen an. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Mit der in Streit stehenden, im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung vom 23.01.2006 – erlaubte der Beklagte den Beigeladenen den Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf dem Vorhabengrundstück. Dabei ist das Wohnhaus in den Plänen auf den Parzellen und dargestellt. In das Wohnhaus teilweise integriert ist die Doppelgarage, die nach Westen hin um 1,50 m und nach Süden – in Richtung auf das Grundstück des Klägers – um 3,25 m vor die Front des Wohnhauses vortritt und an der zuletzt genannten Stelle einen Abstand von 1,51 m zur Grenze des Grundstücks des Klägers einhält. Oberhalb der Garage ist auf dem Plan für das Obergeschoss eine Terrasse dargestellt, deren Abstand zur Grenze des Grundstücks des Klägers mittels Grüneintragung mit dem Hinweis auf eine Auflage im Bauschein 3,00 m beträgt. Auf Beiblatt 5 zum Bauschein heißt es unter Nr. 43: „Das Flachdach der Garage darf innerhalb der Abstandsfläche von 3,0 m nicht als Terrasse genutzt werden. Es muss eine wirksame Umwehrung geschaffen werden.” Weiterhin ist in den Plänen des Obergeschosses ein 3,50 m breiter Runderker eingezeichnet, der an der tiefsten Stelle um 1,615 m vor die Hausfront tritt, die einen Abstand von 4,76 m zur Grenze des Grundstücks des Klägers einhält. Damit beträgt der Abstand des Erkers zur Grenze an dieser Stelle (4,76 ./. 1,615 =) 3,145 m. Auf der Dachgeschossebene ist im Plan über dem Erker ein Balkon dargestellt.
Gegen die dem Kläger nicht förmlich zugestellte Baugenehmigung vom 23.01.2006 erhob er am 18.07.2006 Widerspruch: Das Flachdach der Garage dürfe nicht innerhalb der Abstandsfläche von 3,00 m als Terrasse genutzt werden und bei dem erbauten Balkon müsse die erforderliche Abstandsfläche eingehalten werden.
Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2006 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück: In Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften stehe dem Kläger eine Widerspruchsbefugnis zu, weil die Abstandsflächenbestimmungen der LBO Drittschutz gewährten. Allerdings verstoße die Baugenehmigung nicht gegen diese Bestimmungen. Das gelte zunächst für die Garage, die, wenn sie nicht unmittelbar an der Grenze errichtet werde, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO einen Mindestanstand von 1,00 m einhalten müsse. Dem sei mit dem Abstand von 1,51 m zur Grundstücksgrenze des Klägers genügt. Auch die Nutzung des Garagendaches als Terrasse entspreche den Abstandsflächenbestimmungen. Denn mit der Auflage Nr. 43 sei den Beigeladenen die Nutzung des Garagendaches als Terrasse innerhalb des 3,00 m-Bereichs zur Grenze untersagt und die Errichtung einer wirksamen Umwehrung angeordnet worden. Der vermeintliche Balkon sei Teil des Flachdaches der Garage und werde ebenfalls von der Auflage Nr. 43 erfasst.
Gegen die Baugenehmigung und den am 07.09.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.10.2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, das zugelassene Vorhaben halte die nach § 7 LBO 2004 erforderliche Abstandsfläche nicht ein. Insbesondere greife § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO nicht, weil diese Bestimmung nur das Abstel...