Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Ausgleichsanspruch bei rechtswidriger Heranziehung von Zuvielarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhender Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. eine Vergütung steht dem Beamten, der von seinem Dienstherrn rechtswidrig zur Zuvielarbeit herangezogen worden ist, erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem er die Heranziehung beanstandet hat.

hier: Bereitschaftsdienst von Feuerwehrbeamten

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 242

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter der Berufsfeuerwehr (Oberbrandmeister) in Diensten der Beklagten.

Mit Urteilen vom 24.05.2005 – u. a. 12 K 289/03 – verpflichtete die 12. Kammer des erkennenden Gerichts die Beklagte, die wöchentliche Arbeitszeit der klagenden Feuerwehrbeamten auf höchstens 48 Stunden festzusetzen und ihnen für die Zeit seit Ende des Monats der Antragstellung Freizeitausgleich im Umfang von 8 1/3 Stunden pro Kalendermonat zu gewähren. Die Berufungen der Beamten wurden mit Urteilen des OVG Saarlouis zurückgewiesen, hinsichtlich der Berufung der Beklagten wurden die Berufungsverfahren eingestellt (u.a. Urteil vom 19.07.2006 – 1 R 21/05 –).

Mit Schreiben vom 11.04.2007 beantragte der Kläger, der in dem Zeitraum vor den gerichtlichen Entscheidungen keinen Antrag auf Reduzierung seiner Arbeitszeit und Freizeitausgleich gestellt hatte, die Vergütung von 150 Stunden Mehrarbeit von seinem Zeitkonto, da eine Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen zur Zeit nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 24.05.2007 erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft, 1/3 der ab 2004 nach der Formel des Verwaltungsgerichts berechneten Mehrarbeitsstunden zu vergüten. Die vor 2004 angefallenen Stunden könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Anspruch verjährt sei. Die weiteren Mehrarbeitsstunden sollten nach Möglichkeit durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden. Der weitergehende Antrag auf Vergütung von Mehrarbeitsstunden werde abgelehnt.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2007 beanstandete der Kläger, dass sein Überstundenkonto mit 75,10 Stunden belastet worden sei. Mit diesem Abzug sei der Kläger nicht einverstanden, da ihm Überstunden in dieser Höhe mit Stundennachweis vom Oktober 2006 gutgeschrieben worden seien. Soweit ihm entgegengehalten werde, dass er wegen der 48-Stunden-Woche nicht geklagt habe, sei er der Auffassung, dass der Dienstherr verpflichtet gewesen sei, ihn auf die Antragstellung oder die Klagen der Berufskollegen hinzuweisen. Diesen Hinweis hätte gegebenenfalls der direkte Vorgesetzte erteilen müssen. Im Übrigen seien auch Feuerwehrkameraden, die wie er nicht geklagt und auch keinen Antrag auf Auszahlung der Überstunden gestellt hätten, die gutgeschriebenen Überstunden im Nachhinein nicht abgezogen worden.

Hierauf bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2007, dass es sich bei den vom Überstundenkonto abgezogenen 75,10 Stunden um Mehrarbeitsstunden handele, deren Ausgleich verjährt sei. Ab Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts sei die Zeitabrechnung im Amt für Brand- und Zivilschutz von 53 auf 48 Wochenstunden umgestellt worden. Die über 48 Wochenstunden hinausgehenden Stunden seien nach der Berechnungsformel des Gerichts auf Zeitkonten erfasst worden. Dabei sei zunächst nicht danach unterschieden worden, ob Anträge gestellt oder Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen eingelegt worden seien.

Nachdem zahlreiche Feuerwehrbeamte im Frühjahr 2007 eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden beantragt gehabt hätten, habe sich die Verwaltungsspitze mit der Frage befasst, ob dem Ausgleich von Überstunden die Einrede der Verjährung entgegen gesetzt werden solle. Aus haushaltspolitischen Gründen habe man sich dafür entschieden, nur die nicht verjährten Mehrarbeitsstunden zu vergüten bzw. für einen Freizeitausgleich gutzuschreiben. Die verjährten 75,10 Stunden resultierten aus dem Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 31.12.2003. Die Einrede der Verjährung sei gegenüber allen Beamten erhoben worden, die ihre Ansprüche nicht entsprechend geltend gemacht hätten. In einer Reihe von Fällen sei allerdings das Verfahren ausgesetzt und auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet worden. Auf Antrags- und Klagemöglichkeiten hinzuweisen, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

Die Beklagte führte zum 01.07.2008 die 48-Stunden-Woche dienstplanmäßig ein, nachdem sie ausreichend Personal zur Verwirklichung der 48-Stunden-Woche eingestellt bzw. ausgebildet hatte. Bis dahin praktizierte sie die bisherige Arbeitszeitregelung weiter.

Nachdem der Kläger unter dem 25.08.2008 eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbeten hatte, lehnte die Beklag...

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