Entscheidungsstichwort (Thema)
(Teil-) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.07.1996 und des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes des Weißeritzkreises vom 14.05.1997, soweit dem Widerspruch der Klägerin vom 01.08.1996 nicht abgeholfen wurde, verpflichtet, die Klägerin von der Pflicht zur Deckung ihres Wasserbedarfes für Zwecke des Betriebs ihrer auf den Flurstücken der Gemarkung Freital – Burgk 241 d, e, n, o und p belegenen Toilettenspülungsanlagen aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Beklagten zu befreien.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie aufgefordert wird, die auf ihren Grundstücken, bestehend aus den Flurstücken mit den Flurstücks-Nrn. d, e, n, o und p der Gemarkung Freital – Burgk, errichteten Regenwassernutzungsanlagen zur Toilettenspülung zurück zu bauen und auch insoweit ihren Wasserbedarf für die Grundstücke aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz des Beklagten zu decken.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnanlage in Freital-Burgk. Die Grundstücke, auf denen sich die Wohnanlage befindet, sind an das öffentliche Wasserversorgungsnetz des Beklagten angeschlossen. Für die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude ließ die Klägerin Regenwassernutzungsanlagen erstellen. Das auf den Dächern der Gebäude anfallende Regenwasser wird gesammelt und für die Toilettenspülung in den Gebäuden verwendet. Für den Fall, dass das gesammelte Regenwasser für die Toilettenspülung nicht ausreicht, sehen die Anlagen eine Trinkwassernachspeisung aus dem Wasserversorgungsnetz des Beklagten vor. Jede Regenwassernutzungsanlage besitzt einen eigenen Wasserzähler für das eingespeiste Regenwasser, welches nach der Benutzung für die Toilettenspülung in die öffentliche Abwasserentsorgung eingeleitet wird. Auch die nachgespeiste Trinkwassermenge wird durch separate Wasserzähler gemessen.
Am 17.12.1993 beschloss der Beklagte seine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung – WVS –. Diese lautet auszugsweise:
„§ 4 Anschlußzwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. …
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluß wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluß ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim TWZ einzureichen.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen ist der Wasserbedarf für Beregnungs- und Gießzwecke von Garten- und Grünflächen.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3) Der TWZ räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim TWZ einzureichen.
(5) Der Wasserabnehmer hat dem TWZ über den Betrieb einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Stelle einer Verbindung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich ist. „
Die Klägerin hatte die Errichtung ihrer Regenwassernutzungsanlagen zunächst nicht beim Beklagten beantragt. Auch ein (schriftlicher) Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erfolgte nicht.
Mit Schreiben der für die Errichtung der Regenwassernutzungsanlagen verantwortlichen Ingenieurbüro GmbH vom 08.07.1996 wurde der Beklagte über die Fertigstellung der Regenwassernutzungsanlagen informiert.
Mit Bescheid des Beklagten vom 12.07.1996 wurde die Klägerin aufgefordert, die Regenwassernutzungsanlagen auf den Grundstücken mit den Flurstücks-Nrn. d, e, n, o und p zurück zu bauen. Unter Verweis auf § 5 Abs. 1 WVS und § 14 der Sächsischen Gemeindeordnung – SächsGemO – führte der Beklagte zur Begründung aus, dass die Ingenieurbüro GmbH sich im Vorfeld der Baumaßnahme nicht mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt habe. Das ebenfalls beteiligte Installateurunternehmen GmbH sei nicht im Installationsverzeichnis des Beklagten geführt und habe auch keine Gastkonzession beantragt. Es sei daher nicht berechtigt gewesen Kundenanlagen zu errichten, zu verändern oder instand zu halten. Obwohl dem Beklagten keine Anträge für die Errichtung von Regenwassernutzungsanlagen auf den bezeichnete...