Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.750,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Vor dem Hintergrund verschiedener Werbemaßnahmen nahm der Antragsteller in den Jahren 2001 bis 2005 von 18 Personen Kapital in Höhe von insgesamt 1.088.000,00 Euro entgegen. Den Kapitalgebern erteilte der Antragsteller eine Anlagebestätigung mit folgendem Inhalt (exemplarisch):
- „Anlagesumme EUR 50.000
- Anlagedauer 5 Jahre
- Rendite 5,05 %
- Zahlbar jährlich nachschüssig oder wahlweise auflaufend zum 30.01. eines jeden Jahres
Nach Ablauf der Anlagedauer erhalten Sie von uns ein neues Angebot zu den dann aktuellen Kapitalmarkt-Konditionen.
Sollten Sie jedoch bei Ablauf der Fälligkeit über den Anlagebetrag verfügen wollen, so bitten wir um Mitteilung drei Wochen vor Ablauf der Fälligkeit.
Mit freundlichen Grüßen
…„
Die in bar übergebenen Gelder legte der Antragsteller im eigenen Namen für Rechnung der Kapitalgeber in Wertpapiere an und verwahrte die Wertpapiere in einem Depot, das auf seinen Namen lautete.
Vor dem April 2005 zahlte der Antragsteller ca. 593.000,00 Euro an Kapitalgeber zurück. Die Mittel für die Rückzahlungen stammten aus Eigenmitteln sowie aus der Inanspruchnahme von Krediten.
Mit Schreiben vom 13.04.2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass er durch die Annahme fremder Gelder das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betreibe. Auf das Schreiben im Übrigen (Bl. 136 der Behördenakte Band 4) wird Bezug genommen.
An verbleibende 13 Anleger (…) zahlte der Antragsteller in dem Zeitraum Ende Juni bis Mitte Juli 2005 Teilbeträge in Höhe von insgesamt 312.123,00 Euro (entspricht ca. 38 % des ursprünglichen Kapitals dieser 13 Kapitalgeber) zurück. Ferner schloss er mit diesen in der Folgezeit „Vertragsaufhebungen” folgender Art (exemplarisch):
„Vertragsaufhebung
… – Verwalter – und Herr/Frau … – Vertragspartner – erklären hiermit was folgt:
- Der Vertragspartner hat den Verwalter wegen einer von diesem inserierten Vermögensanlage in deutschen und britischen Versicherungspolicen aufgesucht. Bei dem Gespräch übertrug der Vertragspartner dem Verwalter die – nicht inserierte – Anlage nach eigen üblicher Sorgfalt. Der Anlagebetrag, die angestrebte Rendite und die Vertragslaufzeit wurden schriftlich festgehalten.
- Aus Gründen der Anlagesicherheit wurde das Kapital in Standardwerten angelegt. Der Einzahlungs- und Anlagennachweis kann, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, mit den Depotkonten geführt werden. Der Vertragspartner bestätigt und genehmigt hiermit die Anlage.
- Die Vertragsparteien beenden das Vertragsverhältnis hiermit vorzeitig. Unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages händigt der Verwalter dem Vertragspartner das für ihn verwaltete, liquide vorliegende Vermögen im Wert von derzeit … EUR vorzeitig wahlweise durch Überweisung oder gegen Quittung in bar aus. Mit Empfang des Geldbetrages sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Verwaltungsvertrag abgegolten und erledigt. Jeder Vertragspartner hat ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Exemplar dieser Urkunde erhalten.”
Nach Unterzeichnung der „Vertragsaufhebung” zahlte der Antragsteller Beträge in Höhe von 38 % des jeweils gegebenen Kapitals an die Kapitalgeber zurück. Dem Kapitalgeber … zahlte der Antragsteller den gesamten Anlagebetrag zurück.
Die Mittel für die Teilrückzahlungen stammten aus der Veräußerung der Wertpapiere, die der Antragsteller mit den von den Anlegern angenommenen Gelder erworben und in seinem Depot verwahrt hatte.
Nach erfolgter Anhörung kam es zu dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2006. Hierin gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, das von ihm durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller mit Rückzahlungsversprechen angenommener Gelder derjenigen Personen abzuwickeln, denen er eine Anlagebestätigung erteilt habe und denen er die vollständige Rückzahlung des angenommenen Kapitals zugesagt habe. Dies betreffe die Personen …(I.).
Ferner wies die Antragsgegnerin den Antragsteller an, die vollständige Rückzahlung der von den Personen gem. Ziff. I angenommenen Gelder innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Bescheides durch Übersendung geeigneter Belege nachzuweisen (II.).
Für den Fall, dass der Antragsteller der Weisung zu Ziff. II innerhalb der genannten Frist nicht oder nicht vollständig nachkomme, droht die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro an (III.).
Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Ziff. I nicht nachweislich nachkomme, behielt sich die Antragsgegnerin vor, eine geeignete Person als Abwickler zu bestellen (IV.).
Für die Verfügung zu Ziff. I setzte die Antragsgegnerin eine Gebühr von 2.500,00 Euro fest (V.).
Letztlich...