Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von Aufwendungen, die sie in den Jahren 1994 und 1995 im Zusammenhang mit der Unterbringung einer aus Bosnien-Herzegowina geflohenen Familie erbracht hat.
Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina hatte die Klägerin eine große Zahl von Flüchtlingen aus diesem Gebiet aufgenommen und zu einem großen Teil aus Mitteln der Sozialhilfe versorgt. Nachdem ein Einvernehmen zwischen Bund und Ländern darüber, für diese Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufnahmeregelung nach § 32 a AuslG zu treffen, nicht zustande gekommen war, ordnete der Beklagte mit Erlassen vom 22.09.1993 und 11.03.1994 gegenüber den nachgeordneten Ausländerbehörden im Lande Hessen an, dass diesen Personen befristete Duldungen nach § 54 Abs. 2 AuslG zu erteilen seien.
In der Folgezeit lehnte es der Beklagte gegenüber der Klägerin sowie gegenüber anderen kreisfreien Städten und Landkreisen ab, die von ihnen für die Versorgung und Unterbringung der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge aufgewandten Sozialhilfemittel gemäß den §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Landesaufnahmegesetzes zu erstatten, da sich diese Personen gerade nicht aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a, sondern aufgrund einer Duldung nach § 54 AuslG in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.
Daraufhin begehrte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zur vorübergehenden Aufnahme an die in ihrem Gebiet untergebrachten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina gem. § 32 a AuslG anzuordnen. Mit Urteil vom 12.12.1995 (Az.: IV/1 E 930/94) gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18.02.1997 (Az.: 10 OE 459/96, ESVGH 47, 161) die Klage als unzulässig zurück. Die dagegen von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 26.09.1997 – 1 B 140.97).
Gestützt auf das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden forderte die Klägerin das beklagte Land mit Schreiben vom 19.01.1996 auf, bis zum 01.03.1996 43.661.573,12 DM in den Jahren 1994 und 1995 für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge aufgewandte Sachaufwendungen nach dem Landesaufnahmegesetz bzw. aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zu erstatten. Da bisher nicht alle Aufwendungen hätten erfasst werden können, werde sich der Betrag noch erhöhen.
Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13.03.1996, dass im Hinblick auf die eingelegte Berufung für das Land keine Veranlassung bestehe, die geltend gemachte Kostenerstattung im einzelnen zu prüfen und gegebenenfalls zu begleichen. Von der Einrede der Verjährung werde das Land im Falle eines Amtshaftungsprozesses keinen Gebrauch machen.
Mit Schreiben vom 04.06.1998 bat die Klägerin den Regierungspräsidenten in Darmstadt, ihr gem. den §§ 4 Abs. 2, 1 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge die ihr im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1995 entstandenen notwendigen Aufwendungen für Herrn Bayram Dacic (geboren 21.05.1964, Az.: D 200030) und Familie in Höhe von 61.191,30 DM zu erstatten. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Flüchtlingsaufnahmegesetz sei zu bemerken, dass der HMdI verpflichtet gewesen sei, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 a AuslG anzuordnen.
Am 01.10.1998 hat die Klägerin die vorliegende als „Verpflichtungsklage” bezeichnete Klage auf Erstattung der für Herrn Bayram D. und dessen Familie entstandenen notwendigen Aufwendungen erhoben. Ebenso wie im Parallelverfahren 7 E 1659/97 (V) trägt sie im wesentlichen vor:
Es handele sich um eine Verpflichtungsklage und nicht um eine Leistungsklage, denn es werde ein unterlassener Verwaltungsakt begehrt. Ein Vergleich zu den Erstattungsverfahren nach § 102 SGB X komme nicht in Betracht, da derartige Ansprüche unter Sozialhilfeträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis beträfen. Vorliegend gehe es mit der anhängigen Verpflichtungsklage um die Tatbestandsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und um die Überprüfbarkeit der Anordnungen des Hessischen Ministers des Innern. Wenn das beklagte Land im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a AuslG eine Kostenerstattung abgelehnt hätte, wäre dagegen ebenfalls eine Verpflichtungsklage statthaft gewesen. Es gehe hier nicht nur um eine bloße Rechnungsprüfung, sondern ...