Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Fällung von 5 Kiefern auf dem Grundstück S… 22-24 in W..
Das Grundstück ist mit drei Wohngebäuden bebaut, die insgesamt 24 Wohneinheiten umfassen. Der Kläger ist seinen Angaben zufolge Miteigentümer mehrerer Wohneinheiten (Wohnungen Nr. 1, 5 und 6, verbunden mit Miteigentumsanteilen von 333/10.000, 433/10.000 und 433/10.000) in der Wohnanlage S… 22-24 in W…. Zugleich ist der Kläger Mitglied des Beirats der Wohnungseigentümergemeinschaft S… 22-24. Gemäß § 5 der Teilungserklärung des Notars Dr. R… in B… vom 11. November 1993 (UR – Nr. 641/1993) steht dem Kläger ein Sondernutzungsrecht an den Parkplätzen 1, 5 und 6 zu. Insgesamt sind für die Wohnanlage in der S… mit Nr. 1-25 bezeichnete, dauerhaft markierte Pkw – Stellplätze vorgesehen gewesen. Zufolge dem klägerischen Vortrag sind die einzelnen Kfz – Stellplätze den einzelnen Wohnungen derzeit nicht teilungserklärungsgemäß zugeordnet. Unter dem 25. November 2018 ließ der Kläger durch die von ihm bevollmächtigte Firma B… die Erteilung einer Genehmigung zur Fällung von 5 Kiefern beantragen und zwar auf dem nicht bebauten Grundstücksteil an der S…, auf dem die Pkw-Stellplätze der Wohnungseigentümer abgeteilt werden sollen (Genehmigungsantrag vom 7. Dezember 2018). Der Kläger führte in seinem formlosen Antrag aus, dass er bzw. die Wohnungseigentümer die Teilungserklärung „per Gesetz und per Gerichtsurteil” rechtlich umsetzen müssten.
Die Gemeindevertretung W… beschloss in ihrer Sitzung am 9. Juni 2016 mit Beschluss – Nummer BV-GV 18/2016 die Satzung der Gemeinde W… zum Schutz von Bäumen. Schutzgegenstand im Geltungsbereich dieser Satzung sind zufolge ihrem § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm), sofern es sich um Laubbäume oder Bäume der Gattungen Pinus (Kiefer), oder Larix (Lerche) handelt.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der zur Fällung beantragten 5 Kiefern ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Fällung nicht vorliegen würden. Die vom Kläger benannten Kiefern würden zum Zeitpunkt einer vom Beklagten durchgeführten Kontrolle keine ausreichenden Merkmale aufweisen, die eine Fällung rechtfertigten. Auch stelle die derzeit vorhandene Parkraumbewirtschaftung auf dem Grundstück S… 22-24 keine unzumutbare Beschränkung der Grundstücksnutzung dar.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. März 2019 Widerspruch, den er dahin begründete, dass die Parkordnung auf dem Grundstück nicht entsprechend der Baugenehmigung und auch nicht entsprechend der Teilungserklärung umgesetzt worden sei. Die vorhandene Parkraumbewirtschaftung stelle ohne jeden Zweifel eine unzumutbare Beschränkung der Grundstücksnutzung dar. Denn das Anfahren von 18 Pkw – Stellplätzen im an der Straße [S…] gelegenen Bereich sei tatsächlich technisch unmöglich. Ein Parken für alle Eigentumswohnungen auf dem Grundstück sei derzeit nicht möglich.
Hierauf erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2019, mit dem der Widerspruch vom 18. März 2019 gegen die Ablehnung des Antrags auf Fällung von 5 Kiefern zurückgewiesen wurde. Die den Widerspruch zurückweisende Entscheidung begründete die Beklagte damit, dass eine Vorortbesichtigung ergeben habe, dass Stellplätze in dem vorgesehenen Bereich vorhanden und markiert seien. Diese vorhandenen Stellplätze würden zwar nicht dem Anordnungsplan der Teilungserklärung und der Baugenehmigung entsprechen. Derzeit seien in dem Bereich, den die Teilungserklärung und die Baugenehmigung festlege, 15 Stellplätze markiert. Für weitere 3 Stellflächen sei in dem bezeichneten Bereich durchaus noch Platz vorhanden. Vorliegend überwiege aber das Interesse am Erhalt der Kiefern. Denn die benannten Kiefern seien ortsbildprägend und würden derzeit keine Beeinträchtigung ihrer Vitalität aufweisen. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagere dagegen nicht den satzungsgemäßen Schutz der Bäume, zumal es sich um gesunde und verkehrssichere Bäume mit einer Durchschnittshöhe von 30 m handele. Die fraglichen Kiefern prägten in der S… vielmehr das örtliche Bild.
Der Kläger hat am 12. August 2019 Klage erhoben, mit der er die Baumfällungen weiterhin anstrebt. In der Hauptsache hat der Kläger eine Feststellungsklage erhoben, da seiner Ansicht nach zwischen ihm und der Beklagten ein Verwaltungsrechtsverhältnis bestehe. Für das im eigenen Miteigentum stehende Grundstück S… 22-24 wolle der Kläger nunmehr festgestellt wissen, dass er...