Tenor
Es wird festgestellt, dass der Vorzahlungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Vorausleistungen für die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.
Sie sind Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft H.. Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut, dessen eine Hälfte im Sondereigentum der Kläger steht. Jede Doppelhaushälfte verfügt über einen eigenen Grundstücksanschluss für die Wasserversorgung mit Wasserzähler und einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zur Abwasserentsorgung. Den Klägern ist die Verbrauchseinheit WA001 und den Nachbarn die Verbrauchseinheit WA002 zugeordnet. In der Vergangenheit wurden beide Wohnungseigentümer mit getrennten Bescheiden zur Zahlung von Wasser- und Abwassergebühren herangezogen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 informierte der Beklagte die Kläger darüber, dass er zukünftig beabsichtige, die gesamte Gebührenschuld, die für das Grundstück entstehe, gegenüber den Klägern geltend zu machen. Die Entgeltsatzungen sähen vor, dass die grundstücksbezogene Gesamtschuld in einem Bescheid geltend zu machen sei. Hierzu berief sich der Beklagte auf § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung.
Am 31. Januar 2018 erließ der Beklagte den Jahresgebührenbescheid für das Jahr 2017, den er an die Kläger adressierte. In diesem Bescheid wurden erstmals auch die Vorauszahlungen für das Jahr 2018 für das gesamte Grundstück, d. h. sowohl für Verbrauchsgebühren der Kläger als auch für die Verbrauchsgebühren der weiteren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sprich der zweiten Doppelhaushälfte, festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Vorausleistungen belief sich auf 1.190,00 EUR (10 Teilzahlungen in Höhe von 119,00 EUR). Zur Höhe der Vorausleistungen enthält der Bescheid keine Feststellungen und keine Begründung, da der Vorjahresverbrauch der zweiten Doppelhaushälfte nicht mitgeteilt worden war.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2018 Widerspruch. Sie wenden ein, dass die Höhe der Vorauszahlungen nicht nachvollziehbar sei, zumal der Bescheid an die Widerspruchsführer und nicht an die Eigentümergemeinschaft gerichtet sei.
Mit Schreiben vom 18. April 2018 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Trink- und Abwassergebühren grundstücksbezogene Abgaben seien. Da es sich bei dem Grundstück mit der Lagebezeichnung H. nur um ein Grundstück handele, könne auch nur eine Gebühr entstehen. Das Grundstück stehe im Eigentum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass auch nur diese Adressat der Gebührenbescheide sein könne. Die bisherige Quotelung der Gebühren bezogen auf das jeweilige Sondereigentum sei fehlerhaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es u. a., dass die Gebührenschuldner nach § 44 AO als Gesamtschuldner die Gebühr schulden und es im Ermessen des Zweckverbandes stehe, ob er die Forderung gegen einen oder mehrere oder alle Gesamtschuldner geltend mache. Im Weiteren stellt die Widerspruchsbehörde eigene Ermessenserwägungen an, um letztlich festzustellen, dass die Widerspruchsführer keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Praxis zur Gebührenerhebung hätten und die Widerspruchsbehörde nur die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit des Bescheides zu prüfen habe.
Hiergegen haben die Kläger am 22. November 2018 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass der angefochtene Gebührenbescheid ohne Begründung ergangen und ermessensfehlerhaft sei. Das Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 2018 sei wohl als Begründung des angefochtenen Bescheides zu werten, dennoch sei es entgegen der Begründung nicht fehlerhaft, getrennte Bescheide zu erlassen. Auch Gesamtschuldner könnten nach § 44 AO zu Teilleistungen herangezogen werden. So sei in der Vergangenheit immer verfahren worden. Die Sach- und Rechtslage habe sich seitdem nicht geändert. Es sei auch festzustellen, dass die Handhabung sich für den Beklagten keineswegs verbessert habe, da es wiederholt zu Fehlern gekommen sei. So hätte die Familie F., die Eigentümer der zweiten Doppelhaushälfte, einen Bescheid erhalten, der die Daten und die Kontoverbindung der Kläger enthalten habe. Zudem hätten diese eine Mahnung erhalten, obwohl ihnen gegenüber nie ein Bescheid ergangen sei. Die neue Vorgehensweise des Beklagten verkompliziere die Veranlagung nur unnötig. Die Kläger machen weitere Ausführungen und verweisen ergänzend auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben.
Die...