keine Angabe zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

ÄQUIVALENZPRINZIP. Bedeutung der Amtshandlung. Beleihung. Gebühren. Kumulation. Mehrwertsteuer. Missverhältnis. Umfang. Verwaltungsaufwand. Atom- u. Strahlenschutzgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Gebührenfestsetzungsbefugnis der Ärztlichen Stelle Hessen aufgrund der erfolgten Beleihung im Rahmen der Prüfung von Röntgengeräten gemäß § 17a der Röntgenverordnung.

 

Normenkette

Bestimmungsgesetz § 1 Abs. 3 vom 27.02.2004 (GVBl I 93); Hess VwkostG §§ 1, 3; Röntgenverordnung § 17a

 

Tenor

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 548,00 Euro festgesetzt worden ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Klage wenden die Kläger sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Beklagte.

Die Kläger sind Ärzte und betreiben in ihrer Praxis Röntgengeräte. Die von den Klägern in ihrer Praxis betriebenen Röntgengeräte und -anlagen wurden im Jahr 2005 seitens der Beklagten einer Prüfung nach § 17a der Röntgenverordnung unterzogen.

Mit als „Rechnung” bezeichnetem Kostenbescheid vom 21.11.2005 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die Kosten für die Prüfung der Röntgengeräte auf insgesamt 1.379,24 Euro fest.

Am 20.12.2005 haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei materiell rechtswidrig. Dem Bescheid lasse sich die konkrete Berechnung der einzelnen Kostenpositionen nicht entnehmen. Eine schriftliche Begründung für die Höhe der geltend gemachten Gebühren fehle vollständig, ebenso wie eine konkrete Berechnung der festgesetzten Gebühren. Der Gebührenbescheid missachte die Maßstäbe der Gebührenbemessung, wie sie in § 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes niedergelegt seien. Die Festsetzung einer Gebühr an der oberen Grenze des jeweiligen Rahmensatzes entbehre jeder Angemessenheit.

Die Kläger beantragen,

den Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung der Gebühren sei aufgrund des mit der Prüfung verbundenen Verwaltungsaufwandes und aufgrund der Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger erfolgt. Die genaue Zusammensetzung der Gebührenanteile ergebe sich aus der detaillierten Berechnung, die den mit der Prüfung verbundenen Personalaufwand beinhalte und darüber hinaus die Bedeutung der Amtshandlung festlege. Die Beklagte habe bei der Festsetzung der Gebühren das ihr zustehende Ermessen beachtet und die Gebühr innerhalb des jeweils geltenden Gebührenrahmens bestimmt. Die konkret festgesetzten Gebühren seien der Höhe nach nicht zu beanstanden und rechtmäßig, wie sich aus der im Verfahren nachgeholten Begründung ergebe.

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 erweist sich als rechtmäßig, soweit darin für die Prüfung der von den Klägern betriebenen Röntgengeräte nach § 17a der Röntgenverordnung Kosten in Höhe von 548,00 Euro festgesetzt wurden. Die darüber hinausgehende Kostenfestsetzung ist indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; sie unterliegt insoweit der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die durch die Beklagte erfolgte Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2005 ist § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27.

Februar 2004 (GVBl. I Seite 93) in Verbindung mit dem Beleihungsvertrag vom 27.09.2004 in Form der Veröffentlichung vom 23.11.2004 im Staatsanzeiger für das Land Hessen (Seite 3745) in Verbindung mit §§ 1, 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Nrn. 358 ff. „Tätigkeit der Ärztlichen Stelle”) in Verbindung mit § 17a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen – Röntgenverordnung – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003, BGBl. I, 604).

Nach § 17a der V...

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