Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Errichtung einer Hochfrequenzanlage wegen fehlender Würdigung nachbarschützender Interessen
Leitsatz (amtlich)
Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, ob die geplante UMTS-Anlage auf einem Haus in Hamburg-Eimsbüttel mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts im Einklang steht.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2002 gegen die der Beigeladenen zu 1) von der Antragsgegnerin unter dem 11. Januar 2002 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf EUR 17.500,00 festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche, die sie gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigung eingelegt haben. Diese Genehmigung hat die Errichtung und Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage (D-Netz, UMTS) zum Gegenstand.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohnungen eines mehrgeschossigen Wohnhauses im Bezirk Eimsbüttel. Das Haus grenzt zum Teil direkt an das Haus …straße 76. Das Wohnhaus der Antragsteller, welches vor rund 100 Jahren erbaut worden sein dürfte, befindet sich im Bereich des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum (Verordnung vom 06.09.1955, HmbGVBl. S. 294). Für den Baublock, in dem sich das Gebäude befindet, weist der Baustufenplan ein Wohngebiet mit viergeschossiger geschlossener Bebauung aus. Der Baublock liegt des Weiteren im Gebiet der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Rotherbaum und Harvestehude vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 410).
Am 1. Oktober 2001 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz D1. Der Antrag werde gestellt, da die Abstrahlleistung der Anlage mehr als 10 Watt betrage. Die Station soll auf dem Grundstück …straße 76 untergebracht und aus drei Antennen sowie einem Technikraum (“Versorgungseinheit”) bestehen. Der Technikraum soll in einem Dachbodenraum untergebracht werden. Die Höhe des Daches, auf welchem die Antennen montiert werden sollen, beträgt gut 23 m. Der Giebel des Hauses der Antragsteller überragt das Dach, auf dem die Antennen platziert werden sollen, um knapp 5 Meter.
In der Baubeschreibung, die dem Baugenehmigungsantrag beigefügt ist, wird u.a. ausgeführt, dass die Beigeladene zu 1) vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation beauftragt worden sei, das Mobilfunknetz D1 flächendeckend zu errichten. Das Funktelefonnetz werde nach einem weltweit genormten Standard als sogenanntes zellulares Netz errichtet. Eine Basisstation decke ein bestimmtes geografisches Gebiet ab. Der Zellendurchmesser betrage je nach geografischen Verhältnissen und funktechnischen Voraussetzungen für den Innenstadtbereich ca. 0,3 km. Jeweils mehrere Basisstationen seien mit einer Mobilvermittlungsstelle über digitale Schaltkreise und Leitungen verbunden. Anhand von Tests und Computersimulationen sei ermittelt worden, dass das Gebäude …straße 76 eine optimale funktechnische Abdeckung im umliegenden Bereich biete. Bei den geplanten Antennen handele es sich um drei Sektorenantennen (T1, T2 und T3), die jeweils 1,3 m lang, 0,15 m breit und 0,69 m tief seien. Die Antennen für die Sektoren 60 o, 180 o und 300 o würden an je einem Antennentragrohr montiert werden. Im Technikraum sollen die Funkausrüstungen in Stahlschränken untergebracht werden. Mit den Antennen und der gesamten Ausrüstung werde empfangen, gesendet und die Funkübertragungsqualität verstärkt und überwacht.
Aus den beigezogenen Unterlagen der Beigeladenen zu 2) ergibt sich, dass die Spitzenleistung pro Kanal und Antenne am Senderausgang 20 Watt betragen soll. Als Betriebsfrequenz seien 2140 MHz (Mittelfrequenz) vorgesehen.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beigeladene zu 2) durch Schriftsatz vom 28. Mai 2003 mitgeteilt, dass die Frequenz der streitgegenständlichen Sendefunkanlage im FDD-Spektrum (FDD = frequency division duplex mode) liegen werde. Bei dieser Betriebsart werde ein ungepulstes Modulationsverfahren angewendet werden (Bl. 1239 d. Gerichtsakte).
Der geringste Abstand von einer Sendeantenne (T 3) zur Außenwand des Hauses der Antragsteller wird in etwa 10 m betragen. Die sich über zwei Geschosse erstreckende Wohnung der Antragstellerin zu 6), die von dieser Außenwand begrenzt wird, liege im Strahlbereich dieser Antenne.
Am 15. November 2001 erteilte die Beigeladene zu 2) für die Hochfrequenzanlage eine – erste – Standortbescheinigung. Darin wird nach § 59 TKG i.V.m. § 6 TKZulV die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte bescheinigt. Für den Gesamtstandort wurde darin folgender Sicherheitsabstand festgelegt: 6,56 Meter (ohne Winkeldämpfung) und 1,47 Meter in vertikaler Richtung (mit Winkeldämpfung). In der Bescheinigung wird ausgeführt, dass bei Einhalt...