Leitsatz (amtlich)
Die in § 7 Abs. 4 Taxenordnung für Hamburger Taxenfahrer normierte Pflicht, ein Fahrerschild mit Vor- und Nachnamen sowie Lichtbild in der Taxe anzubringen, ist rechtswirksam.
Tatbestand
Der Kläger – angestellter Taxenfahrer – wendet sich gegen die in § 7 Abs. 4 Taxenordnung (vom 18. Januar 2000, HmbGVBl. S.28 – TO –) getroffene Regelung, in der Taxe ein Schild mit seinem Namen und Foto anzubringen.
Am Abend des 27. August 2001 wurde der Kläger mit der Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… von der Polizei kontrolliert. Hierbei stellten die Beamten fest, dass der Kläger im Wageninnern kein Fahrerschild angebracht hatte. Auf dem Vordruck “Mitteilung über Taxenkontrolle” hielten die Beamten fest, dass der Kläger auch nicht beabsichtige, ein solches anzuschaffen. Zudem trugen sie die Anordnung ein, dass das Fahrzeug bis zum 11. September 2001 der Taxenstelle bei der Beklagten vorzuführen sei.
Mit Schreiben vom 25. September 2001 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf, er sei der Anordnung zur Vorführung eines § 7 Abs. 4 TO entsprechenden Fahrerschildes bis zum 11. September nicht nachgekommen, zu äußern. Die Beklagte wies den Kläger außerdem darauf hin, dass im Falle eines erneuten Verstoßes gegen diese Vorschrift ein Zwangsgeld gemäß § 20 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) gegen ihn festgesetzt werden würde.
Unter dem 21. Oktober 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, er lege Widerspruch gegen die Schreiben der Beklagten ein: § 7 Abs. 4 TO fehle nach herrschender Meinung die Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift sei aufgrund von § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erlassen worden, der zu Rechtsverordnungen des Landesgesetzgebers zur Regelung des Dienstbetriebes, insbesondere des Fahr- und Funkbetriebes ermächtige. Hiervon sei die Pflicht, ein Fahrerschild zu verwenden, jedoch nicht erfasst. Die Identifizierung von Fahrzeug und Fahrer sei vielmehr abschließend in der auf § 57 PBefG beruhenden bundesrechtlichen Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (vom 21. Juni 1975, BGBI. I S. 1573 m.sp.Änd. – BOKraft –) geregelt. Er, der Kläger, werde durch die Anordnung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn er nicht frei entscheiden könne, wem er seinen Namen anvertraue und wem nicht. Auch sein Recht auf Gleichbehandlung werde verletzt, da diese Regelung ihn im Vergleich zu anderen Berufsgruppen ungleich härter treffe. Die Ungleichbehandlung würde auch nicht durch sicherheitsrelevante oder andersartige Gesichtspunkte gerechtfertigt. Ein Fahrgast, dem ein Schaden durch einen Fahrer entstehe oder der sich über einen Fahrer beschweren wolle, sei jederzeit in der Lage, an die Personalien dieses Fahrers zu gelangen. Er verweise insoweit auf die Ermittlung durch den Taxenunternehmer, dessen Name und Sitz in der Taxe sichtbar angebracht sein müsse. Auch die Funknummer der Taxe ermögliche eine eindeutige Identifizierung des Fahrers. Ferner sei über die Quittung der Name des Fahrers festzustellen. Letztlich könne der Fahrer mittels des Kfz-Kennzeichens und einer Strafanzeige durch die Polizei ermittelt werden. Ferner habe auch der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten die Nichtbefolgung der Verpflichtung aus § 7 Abs. 4 TO empfohlen.
Mit Bescheid vom 27. November 2001 verfügte die Beklagte, dass der Kläger aufgrund § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG spätestens ab dem 4. Januar 2002 ein § 7 Abs. 4 TO entsprechendes Fahrerschild während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen für den Fahrgast gut sichtbar im Wageninneren der jeweils von ihm benutzten Taxe anbringen müsse. Ferner setzte die Beklagte gegen den Kläger für den Fall, dass er der Verpflichtung nicht fristgemäß Folge leiste, nach § 20 HmbVwVfG ein Zwangsgeld in Höhe von DM 500 fest. Zur Begründung führte sie aus: § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG ermächtige den Landesverordnungsgeber zur Regelung von Einzelheiten des Dienstbetriebes. Eine solche stelle auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrerschildes dar. § 27 BOKraft stehe dem nicht entgegen, da dort nur die Ausstattung des Taxenfahrzeugs selbst geregelt sei, es hier aber um den Fahrer gehe. Zudem habe auch der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in der Bürgerschaftsdrucksache 16/4841 erklärt, er habe die Kompetenz zum Erlass der einschlägigen Vorschrift gehabt, und der Senat sei in dieser Auffassung auch durch das Bundesverkehrsministerium bestätigt worden. Bisher seien Taxenfahrer wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 4 TO nur verwarnt worden, nunmehr werde aber ernsthaft eingeschritten.
Am 21. Dezember 2001 legte der Kläger Widerspruch ein und führte später zur Begründung aus: Die der Anordnung zugrundegelegte Vorschrift des § 7 Abs. 4 TO sei rechtswidrig. Ihr fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage, ohne die eine Regelung, die wie die besagte Vorschrift derart schwer in das allgemeine Persönlichkeitsr...