Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages.
Der Kläger ist seit dem 01.10.199X Beamter im Dienste der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg. Er ist leiblicher Vater des am 07.11.1990 nicht ehelich geborenen Kindes XXX, das bei der nicht verheirateten Kindesmutter lebt.
Mit Bescheid vom 16.12.1999 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung einen Antrag des Klägers auf Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17.01.2000 Widerspruch ein, den das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2000 zurückwies. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung in § 40 BBesG werde der kinderbezogene Familienzuschlag nur einmal gewährt. Da das Kind des Klägers im Haushalt der Kindesmutter lebe, habe diese nach dem geltenden Kindergeldrecht Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes und damit auch gemäß § 40 Abs.5 BBesG Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Orts- bzw. Familienzuschlags. Die Verknüpfung dieses Anspruchs mit dem Anspruch auf Kindergeld resultiere daraus, dass derjenige, der die alleinige elterliche Sorge trage bzw. das Kind in seiner Obhut habe, aus Sicht des Gesetzgebers auch die überwiegende Belastung des Kindesunterhaltes und der Kindererziehung trage. Der Ausgleich beim barunterhaltspflichtigen Elternteil werde über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht vorgenommen. Unterhalt sei dabei nicht nur die finanzielle Leistung als Barunterhalt, sondern auch die persönliche Betreuung. Die Rechtsprechung bewerte in der Regel die Betreuungsleistung als überwiegende Unterhaltsleistung; dieser Bewertung folge der Gesetzgeber bei der Rangfolge des § 64 Abs.2 EStG. § 40 Abs.5 BBesG sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.01.2000 zugestellt.
Am 23.02.2000 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
- den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 16.12.1999 und dessen Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 zu verpflichten, an ihn ab Erhebung der Klage monatlich im Voraus den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für sein Kind XXX, geboren am 07.11.1990, bis zum Erlöschen des tatsächlichen bzw. fiktiven Anspruchs auf Kindergeld zu zahlen,
- die für die Monate seit dem 01.01.1996 rückständigen Beträge in Höhe von DM 8.432,00 an ihn zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, dass er mit Eintritt in das Beamtenverhältnis am 01.10.1991 beantragt habe, ihm den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag durch entsprechende Eingruppierung zu gewähren. Der Antrag sei zunächst nicht beschieden worden. Ihm stehe der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag – den er für die Monate ab Januar 1996 geltend mache – deshalb zu, weil die Regelung des § 40 Abs.5 BBesG zwar neutral formuliert sei, tatsächlich aber prozentual viel mehr Männer als Frauen benachteilige und deshalb gegen die Grundlagen des Europäischen Gemeinschaftsrechts verstoße. Der Beklagte lege § 40 Abs.5 BBesG dahingehend aus, dass nur dem Elternteil der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages zu gewähren sei, dem auch tatsächlich Kindergeld gewährt werde. Diese Anknüpfung führe dazu, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern, die beide im öffentlichen Dienst stünden und ein nicht eheliches Kind hätten, stets die Mutter den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages erhalte. Dies sei deshalb der Fall, weil die Vorrangbestimmung des § 64 EStG demjenigen Elternteil das Kindergeld vorrangig gewähre, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen sei. Bei nicht ehelichen Kindern sei dies schon aufgrund von § 1626a BGB stets die Mutter. Dies widerspreche dem vom EuGH entwickelten Verbot der – mittelbaren – Diskriminierung von Bediensteten beim Arbeitsentgelt aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit. Für ein Vorliegen der mittelbaren Diskriminierung sei es nach der Rechtsprechung des EuGH bereits ausreichend, wenn rein statistisch mehr Angehörige des einen gegenüber dem anderen Geschlecht betroffen seien. Objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, seien nicht ersichtlich. So werde der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages vom Dienstherrn unter Alimentationsgesichtspunkten geleistet, um die Belastung des Beamten, die durch die Versorgung des Kindes entstehe, zu mindern. Diese Belastung bestehe für den Vater jedenfalls dann, wenn er wie er für das nicht eheliche Kind barunterhaltspflichtig sei. Insoweit unterscheide ihn von der Belastung her nichts von der Mutter. Der Beklagte übersehe, dass der Gesetzgeber den sozialpolitischen Zweck des Kindergelde...