Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten sowie Schließung und Versiegelung. Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
den Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2002 (1 L 2417/02) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2002 wiederherzustellen,
hilfsweise,
den Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2002 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2002 insoweit wiederherzustellen, als die Untersagung sich auch auf die Vermittlung von Einzelwetten bezieht,
hilfsweise,
den Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2002 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2002 insoweit wiederherzustellen, als die Untersagung sich auch auf die Vermittlung von Sportwetten an einen Wettveranstalter erstreckt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und über die nach dortigem Recht erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt,
hat jedenfalls keinen Erfolg.
Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Ungeachtet erheblicher Zweifel an der Zulässigkeit des Abänderungsantrages, ist dieser jedenfalls unbegründet.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Haupt – sowie ersten Hilfsantrages.
Die vom Antragsteller zitierten Darlegungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Urteil vom 28. November 2002,
– 4 StR 260/02 –,
bieten der Kammer keinen Anlass, die vom Antragsteller vermittelten Oddset-Wetten – auch soweit Einzel-Wetten in Rede stehen – nunmehr, abweichend von der im Beschluss vom 21. Oktober 2002 (1 L 2417/02) getroffenen Wertung, als Geschicklichkeits- und nicht als Glücksspiel zu qualifizieren.
Der Umstand, dass der BGH im angezogenen Urteil im Einzelfall weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hielt, vermag nicht die Richtigkeit der überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 – 6 C 2.01 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 114, 92 = Gewerbe-Archiv (GewArch.) 2001, 334,
denen das Gericht im Beschluss, dessen Abänderung der Antragsteller begehrt, gefolgt ist, in Frage zu stellen. Dies folgt schon daraus, dass auch der BGH die tragende Erwägung des BVerwG, die Gewinnerwartung des Veranstalters einer Oddset-/Sportwette beruhe gerade auf der Unkalkulierbarkeit der Ergebnisse, ausdrücklich teilt.
Auch der zweite Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg:
Gemeinschaftsrecht bedingt keine dem Antragsteller günstigere Sichtweise. Zwar unterfällt die Vermittlung von Oddset-Wetten in das zur Europäischen Gemeinschaft gehörende Ausland der Regelung des Art. 49 EGV über den freien Dienstleistungsverkehr. Die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr stehen jedoch nationalen Rechtsvorschriften über den Vorbehalt staatlicher Veranstaltungen von Wetten nicht entgegen, wenn diese – wie vorliegend der Fall – durch Ziele der „Sozialpolitik”, nämlich der Beschränkung der schädlichen Wirkung solcher Aktivitäten, gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Allein der Umstand, dass der Staat sich die Veranstaltung von Wetten vorbehält, reicht nicht aus, die tatsächliche Verfolgung von „sozialpolitischen” Zielen im vorstehenden Sinne zu verneinen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 2002 – I ZR 279/99 –, NJW 2002, 2175 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 4 B 2124/02 –; Beschluss der Kammer vom 01. Oktober 2002 – 1 L 2333/02 –.
An dieser Einschätzung hält die Kammer auch in Ansehung der abweichenden Ansicht des Generalanwalts bei dem EuGH betreffend das italienische Recht fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der Streitwertpraxis für Gewerbeuntersagungen.
Unterschriften
Stegh, Knechtges, Asmis
Fundstellen