Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 5. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. September 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Rz. 2
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für eine in seinem Eigentum stehende Wohnung in der Q… Straße 00 in 00000 Köln. Der Kläger war dort früher mit Hauptwohnung und seit dem 1. Juli 2003 mit Nebenwohnung gemeldet. Der Kläger war zum 1. Juli 2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern nach St. Augustin gezogen und wohnt seit dem 1. November 2006 mit seiner Familie in Königswinter. Unter den Anschriften in St. Augustin und Königswinter war der Kläger auch jeweils mit Hauptwohnung gemeldet.
Rz. 3
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2005 und 21. April 2009 auf, eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer für die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung in der Q… Straße 00, 00000 Köln abzugeben, und drohte an, anderenfalls die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Auf diese Aufforderungen der Beklagten reagierte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 5. November 2009 setzte die Beklagte daraufhin gegenüber dem Kläger für die Wohnung in der Q… Straße Zweitwohnungssteuer in Höhe von 660,00 Euro jährlich fest. Für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 wurde der Kläger zur Zahlung von insgesamt 3300,00 Euro aufgefordert. Zugleich wurde festgesetzt, dass ab 2010 ebenfalls jährlich 660,00 Euro zu zahlen seien. Der Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsauftrags am 6. November 2009 zugestellt.
Rz. 4
Der Kläger hat am 24. November 2009 Klage erhoben und ursprünglich beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 5. November 2009 aufzuheben. Er ist der Auffassung, nicht zweitwohnungssteuerpflichtig zu sein, weil er die streitgegenständliche Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten habe und sich seine eheliche Wohnung zunächst in St. Augustin befunden habe und nun in Königswinter befinde. Der Kläger trägt vor, Mitinhaber eines Unternehmens zu sein, als dessen Geschäftsführer er arbeite. Sein Büro befinde sich in Köln und er nutze die Kölner Wohnung nur, um dort nach langen Arbeitstagen zu übernachten. Er ist der Ansicht, sie unterfalle damit der Bestimmung des § 2 Abs. 6 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln. Tatsächlich habe er dort in der Zeit von 2005 bis 2008 an höchstens zehn Tagen übernachtet. Seit dem 1. Januar 2009 habe er die Wohnung fremdvermietet; die Nettokaltmiete betrage 523,00 Euro.
Rz. 5
Der Kläger hat zwischenzeitlich den ab 1. Januar 2009 laufenden Mietvertrag vorgelegt und die streitgegenständliche Wohnung rückwirkend zum 31.12.2008 abgemeldet. Die Beklagte hat daraufhin mit erneutem Zweitwohnungssteuerbescheid vom 2. September 2010 die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer abgeändert. Die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer für 2009 und die Folgejahre hat sie aufgrund der Abmeldung der Wohnung zum 31. Dezember 2008 in vollem Umfang aufgehoben. Die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2005 bis 2008 hat sie von 660,00 Euro auf 624,00 Euro reduziert, da sie als Bemessungsgrundlage nunmehr die vom Kläger ab 2009 erzielte Nettokaltmiete von monatlich 523,00 Euro herangezogen hat.
Rz. 6
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. September 2010 die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 2. September 2010 den ursprünglichen Zweitwohnungssteuerbescheid vom 5. November 2009 aufgehoben hat. Hinsichtlich der Höhe der Steuerfestsetzung wendet der Kläger ein, dass die Beklagte die im Jahr 2009 erzielte Miete nicht als Bemessungsgrundlage für die Jahre 2005 bis 2008 habe verwenden dürfen. Nach dem Kölner Mietspiegel wäre vielmehr eine Nettokaltmiete von 430,00 EUR anzusetzen, wenn es sich nicht um eine Erwerbswohnung im Sinne des § 2 Abs. 6 der Zweitwohnungssteuersatzung handelte.
Rz. 7
Der Kläger beantragt nunmehr,
Rz. 8
den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 5. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. September 2010 aufzuheben.
Rz. 9
Die Beklagte beantragt,
Rz. 10
die Klage abzuweisen.
Rz. 11
Sie hat sich mit Schriftsatz vom 15. März 2011 der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Sie ist der Auffassung, der Bescheid sei im Übrigen rechtmäßig. Der Kläger sei nicht nach § 2 Abs. 6 der Zweitwohnungssteuersatzung von der Steuerpflicht befreit, da er die Kölner Wohnung nicht – wie nach der nunmehr rückwirkend erfolgten Klars...