Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das vom Antragsgegner am 18.2.2002 verfügte Verbot der vom Antragsteller für den 2.3.2002 in C. angemeldeten Versammlung unter dem Thema „Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden, keine Verbrecher!” ist unbegründet. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitigen Bescheides überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers.
Das folgt allerdings nicht schon aus der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung. Denn diese Verfügung ist nicht offensichtlich rechtmäßig; sie ist allerdings auch nicht offensichtlich rechtswidrig.
Ungeachtet der summarisch nicht eindeutig möglichen rechtlichen Beurteilung der Verbotsverfügung überwiegt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung. Dabei steht außer Frage, dass die Ausübung der durch Art. 8 GG verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden darf.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 – 1 BvR 223, 341/81 –, BVerfGE 69, 315 (348 f.) [”Brokdorf-Beschluss”].
Die Kammer sähe die Durchführung der vom Antragsteller unter seiner Leitung geplanten Versammlung jedoch als mit einer hinreichend wahrscheinlichen unmittelbaren Gefährdung ebenfalls grundrechtlich geschützter, zumindest gleichermaßen bedeutsamer anderer Rechtsgüter – insbesondere körperliche Unversehrtheit und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 GG) – zur Bedeutsamkeit dieser Rechtsgüter vgl. BVerfG, z.B. Beschluss vom 18.8.2000 – 1 BvQ 23/00 –, NJW 2000, 3053 (3055 a.E.) und damit als mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden an (vgl. § 15 Abs. 1 VersG), weil sie den Antragsteller als nicht ausreichend zuverlässig für die verantwortliche Leitung einer solchen Versammlung (§ 14 Abs. 2 VersG) erachtet. Im Ergebnis teilt sie damit die Auffassung des Antragsgegners, macht sich dessen (Ermessens-)Begründung im streitigen Bescheid aber nicht vollinhaltlich zu Eigen.
Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass sie ein dem Antragsteller vom Antragsgegner in besonderem Maße angelastetes angebliches Fehlverhalten anlässlich der Versammlung vom 2.2.2002, das zu seinem Ausschluss von jener Versammlung führte, nicht in ihre Überlegungen einbezieht. Der insoweit gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf, den dieser mittlerweile zum Gegenstand eines eigenständigen Klageverfahrens (11 K 474/02) gemacht hat, lässt sich durch die der Kammer bislang vorgelegten Unterlagen (Aussagen von Polizeibeamten, detaillierte Auswertung von Videoaufzeichnungen) schwerlich belegen, ganz abgesehen davon, dass der Antragsteller jenen Vorwurf massiv bestreitet und hierzu seinerseits etliche Unterlagen vorgelegt hat.
Weil es für die Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht auf die Geschehnisse am 2.2.2002 ankommt, die der Antragsgegner dem Antragsteller anlastet, erübrigt sich ein Eingehen auf die umfangreichen Ausführungen und verschiedenen Anträge des Antragstellers im Zusammenhang mit jenem Vorwurf.
Die Zuverlässigkeitsbedenken der Kammer gegen den Antragsteller beruhen vielmehr zunächst auf seiner mangelnden Bereitschaft zur Kooperation mit dem Antragsgegner im Vorfeld der geplanten Versammlung.
Zur friedlichen Durchführung größerer Versammlungen kann insbesondere beitragen, dass eine rechtzeitige Kontaktaufnahme erfolgt, bei der beide Seiten u.a. Informationen austauschen und möglicherweise zu einer vertrauensvollen Kooperation finden, welche die Bewältigung auch unvorhergesehener Konfliktsituationen erleichtert.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, a.a.O., S. 355.
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung sind verfassungsrechtlich gehalten, eine entsprechende Bereitschaft zu begünstigen: Je mehr die Veranstalter anlässlich der Anmeldung einer Großdemonstration zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder sogar zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, a.a.O., S. 357.
In umgekehrter Richtung wirkt sich die Verweigerung der Kooperation aus.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.2001 – 1 BvQ 8/01 –, NJW 2001, 1407 (1408) = DVBl. 2001, 721 (722).
Ein Scheitern der Kooperation oder deren Unmöglichkeit aus Gründen, welche der Veranstalter zu vertreten hat, kann demgemäß zur Rechtfertigung eines Verbots der gesamten Demonstration als ultima ratio beitragen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, a.a.O., S. 357.
Der Antragsteller muss sich mangelnde Kooperationsbereitschaf...