Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Sequestration
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der ihm durch eine Sequestration entstandenen Kosten gegen die Staatskasse.
Der Antragsteller war von Mai bis Juli 1999 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Biberach vom 25.05.1999 als Sequester tätig. Er brachte 13 Pferde bei einem Landwirt in Kirchdorf/Hier unter. Für Unterstellung und Pflege der Pferde sind in dieser Zeit Kosten in Höhe von 21.255,– DM entstanden. Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.10.2000 wurden diese Kosten gegenüber der Eigentümerin der Pferde festgesetzt.
Daneben wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.10.1999 die dem Antragsteller zustehende Vergütung in Höhe von 1.809,60 DM ebenfalls gegenüber der Eigentümerin der Pferde festgesetzt.
Da der Antragsteller seine Auslagen sowie seine Vergütung bei der Eigentümerin der Pferde nicht eintreiben kann, hat er die Festsetzung gegen die Staatskasse beantragt.
Der Bezirksrevisor ist diesem Antrag entgegengetreten. Er trägt vor, dass durch die Bestellung des Antragstellers zum Sequester durch das Amtsgericht Biberach ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Eigentümerin der Pferde, die Antragstellerin in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Amtsgericht war, begründet worden sei. Entstandene Kosten seien innerhalb dieses Vertragsverhältnisses auszugleichen, die Staatskasse hafte für die Vergütung des Sequesters hingegen nicht. Dies gelte auch für den Fall, dass der Kostenpflichtige nicht zahlungsfähig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der ihm entstandenen Kosten sowie der ihm zustehenden Vergütung gegen die Staatskasse war abzulehnen, da dem Antragsteller ein solcher Anspruch nicht zusteht.
Bei der hier zu klärenden Frage, ob eine Kostenerstattung durch die Staatskasse in Betracht kommen kann, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass die bei der Sequestration entstandenen Kosten sowie die hierfür festzusetzende Vergütung gegenüber dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren festzusetzen sind. Dies ist darin begründet, dass durch die Anordnung der Sequestration ein vertragliches Verhältnis zwischen Sequester und Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begründet wird. Innerhalb dieses Vertragsverhältnisses sind auch die entstehenden Kosten auszugleichen (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 31.01.1994 – 30 4626/91 –, DGVZ 95, 187 f.). Dies ist durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.10.1999 und 19.10.2000 geschehen.
Eine Haftung des Staates kommt demgegenüber nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn die Kosten bei dem Kostenpflichtigen nicht beigetrieben werden können. Begründet ist dies darin, dass das Gericht durch die Anordnung der Sequestration aufgrund des Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Vertragsverhältnis zwischen dem Sequester und dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren „vermittelt”. Dem anordnenden Gericht verbleibt lediglich die Aufsicht, die es gemäß den Regelungen im Betreuungs- und Pflegschaftsrecht ausübt. Dies hat nicht zur Folge, dass der Sequester wie ein Vormund gemäß § 1835 a Abs. 3 BGB Entschädigung aus der Staatskasse verlangen kann, wenn er seinen Aufwand anders nicht decken kann. Denn im Unterschied zum Vormund kann sich der Sequester dem Kostenrisiko entziehen, indem er einen Vorschuss verlangt oder die Sequestration ablehnt. Ein vom Vormundschaftsgericht ausgewählter Vormund muss die Vormundschaft demgegenüber nach § 1785 BGB übernehmen, wenn kein Ablehnungsgrund besteht. Da der Sequester sich demnach dem Kostenrisiko entziehen kann, haftet der Staat für seine Vergütung nicht (vgl. Zöller, ZPO, § 938 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 938 Rn. 24).
Fundstellen