"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:

 

1.

Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch

 

a)

Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 5)

 

b)

Leitungswasser (§ 6)

 

c)

Sturm, Hagel (§ 8)

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

 

2.

Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (§ 7).

 

3.

Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1a, 1b und 2 oder 1c kann auch einzeln versichert werden.

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