Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B sinngemäß u. a. die Unterlassung des Aufstellens von Kameras, mit denen der vor seiner Wohnung befindliche Flur aufgenommen wird. Zugleich begehrt K die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Nachdem die Parteien sich verglichen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, legt das AG die Kosten K auf. Die Klage sei unzulässig gewesen, da sie von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hätte erhoben werden müssen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge