Die Überwachung ausschließlich des eigenen Grundstücks ist zulässig.[1] Wurde die Kamera z. B. wegen wiederholter Sachbeschädigungen angebracht, um den Täter zu entlarven, und stellt sich heraus, dass es der Nachbar war, können von diesem sogar die Kosten der Videoanlage verlangt werden.[2] Da das eigene Grundstück aber auch regelmäßig von Personen besucht wird (z. B. Gäste, Handwerker etc.), deren Persönlichkeitsrecht durch die Aufzeichnung verletzt werden kann, müssen diese durch ein Hinweisschild auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Dies kann ein Aufkleber mit einem entsprechenden Piktogramm oder Kamerasymbol sein.

Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück ist also dann nicht rechtswidrig, wenn feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden und wenn dies nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist. Ein Anspruch der Nachbarn, die Kameras abzubauen, bestünde nur dann, wenn Dritte eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssten, zum Beispiel wenn ohnehin schon ein Nachbarschaftsstreit schwelt.[3] Das AG München gestattete einem Grundstückseigentümer das Anbringen einer Videokamera an seinem Haus zum Schutz seines Eigentums, weil zuvor am Haus eine Fensterscheibe eingeschlagen wurde. Es müsse aber sichergestellt werden, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang davon erfasst werden.[4] Eine rein vorsorgliche Überwachung ist wegen des von einer Videokamera ausgehenden Überwachungsdrucks aber unzulässig.[5]

[1] OLG Nürnberg, Urteil v. 30.10.1995, 13 W 1699/95; AG Brandenburg, Urteil v. 22.1.2016, 31 C 138/14.
[2] OLG Nürnberg, Urteil v. 30.10.1995, 13 W 1699/95.
[4] AG München, Urteil v. 20.3.2015, 191 C 23903/14.
[5] OLG Dresden, Beschluss v. 16.5.2023, 4 U 2490/22; a. A. LG Saarbrücken, Urteil v. 13.10.2023, 13 S 32/23, wonach allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung nicht ausreicht, um das Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.

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