Ein Beschluss über den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss verbindlich festlegen, welche Regeln hierfür gelten sollen, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind.[1] Dabei sind insgesamt stets die Vorgaben des Datenschutzrechts (berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit und Abwägung im Einzelfall) zu beachten. Ohne die Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte ließe sich nach Auffassung des BGH[2] eine Beeinträchtigung des geschützten Interesses des einzelnen Wohnungseigentümers an der Wahrung seiner Privatsphäre nicht verhindern und der Betrieb einer Überwachungsanlage widerspräche den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung:

 
Wichtig

Notwendiger Beschlussinhalt

  • Überwachungsgrund/-ziel

    Festlegung eines bestimmten und konkreten Überwachungsziels, wobei die Überwachung auf den wirklichen Bedarf zu begrenzen ist.[3] Durch die genaue Bezeichnung des Überwachungsziels soll ausgeschlossen werden, dass die Aufzeichnungen auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden können, wie z. B. dafür, dass einzelne Wohnungen zur Ausübung der Prostitution genutzt werden.[4] Im Ergebnis ist hier sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben des berechtigten Interesses und der Erforderlichkeit der Videoaufzeichnung berücksichtigt werden.

  • Überwachungsbereich/-technik, Aufzeichnungsumfang

    Der Umfang der Überwachung muss auf das Notwendige beschränkt werden. Eine Überwachung des Eingangsbereichs zur Vermeidung von Straftaten kann z. B. zulässig sein, eine Überwachung des gesamten Treppenhauses einschließlich der Wohnungstüren aber nicht.[5] Nach Ansicht des BayObLG muss sich der Beschluss über eine Videoüberwachung auch mit der technischen Ausgestaltung der Installation befassen.[6]

  • Zugriffsberechtigung für Aufzeichnungen

    Die Aufzeichnungen können für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zulässig sein, nicht aber für einen Zugriff durch einzelne Wohnungseigentümer.[7] Der Beschluss muss deshalb festlegen, nach welchem konkreten Anlass die Daten von wem mit welchen Verwendungsbefugnissen ausgelesen werden dürfen[8] (z. B. nach Einbruch von Polizei). Außerdem muss festgelegt werden, wer die Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen und Verwendungsbeschränkungen kontrolliert (z. B. Verwaltung).

  • Aufbewahrungsdauer/-fristen der Aufzeichnungen

    Es ist festzulegen, in welchen kurzen Fristen die Daten gelöscht werden und wer die Einhaltung dieser Vorgaben sicherstellt, also kontrolliert.[9]

[2] BGH, Urteil v. 24.5.2013, a.a.O., Rn. 30.
[3] BGH, Urteil v. 24.5.2013, a.a.O., Rn. 18.
[4] BGH, Urteil v. 24.5.2013, a.a.O., Rn. 27.
[5] BGH, Urteil v. 24.5.2013, a.a.O., Rn. 15.
[7] BGH, Urteil v. 24.5.2013, a.a.O., Rn. 15.
[8] BGH, Urteil v. 24.5.2013, a.a.O., Rn. 28.
[9] BGH, Urteil v. 24.5.2013, a.a.O., Rn. 29.

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