Problemüberblick

Eine Baubehörde gibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, wegen angenommener Gefahren die Fassadenverkleidung zu entfernen. Das OVG klärt insoweit, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die richtige Adressatin dieser Verfügung ist. Ferner klärt es, dass gegenüber den Wohnungseigentümern keine Duldungsverfügungen ergehen müssen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Behörden haben früher häufig angenommen, eine Verfügung in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum könne gegenüber dem Verwalter ergehen. Diese Möglichkeit ist jedenfalls seit dem 1.12.2020 vom Tisch.

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