Zum Zwecke der Ersatzraumsuche kann grundsätzlich kein Vollstreckungsschutz gewährt werden.[1] Ausnahmen sind aber denkbar.[2]

[1] LG Wiesbaden, DGVZ 1994 S. 120; LG Heilbronn, DGVZ 1993 S. 174 bei Zwangsräumung aus Zuschlagsbeschluss 4 Wochen nach dem Zuschlag.
[2] LG Hamburg, WuM 1991 S. 114 bei sehr angespannter Wohnungsmarktsituation; LG Magdeburg, RPfleger 1995 S. 470 bei Großfamilie; OLG Köln, NJW-RR 1995 S. 1039: wenn der Gläubiger die Anmietung einer Ersatzwohnung durch negative Auskünfte gegenüber dem neuen Vermieter vereitelt hat.

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