Dies sieht das LG auch so! Die Beklagten würden sich erfolglos auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2016 berufen. Denn der Wortlaut der Änderung sei klar und eindeutig ("die nicht zu den in § 5 Abs. 2 GO genannten Bauten gehören"). Der Beschluss widerspreche damit ordnungsmäßiger Verwaltung und sei für ungültig zu erklären. Es handele sich zwar um einen so genannten Vorbereitungsbeschluss, da sich sein Regelungsgehalt in der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens, in dessen Rahmen die Berechtigung des Anspruchs geprüft werde, erschöpfe. Und grundsätzlich sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschlusses zu verneinen. Ausnahmsweise sei das Rechtsschutzbedürfnis jedoch zu bejahen, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Dieser Fall liege vor.

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