Auf den Eigentumsübergang im Wege der Schenkung an einen Familienangehörigen ist § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung; eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht.[1]

Gleiches gilt für eine Veräußerung an einen Angehörigen zu einem lediglich symbolischen Kaufpreis. Wird die Wohnung in der Folgezeit vom Beschenkten an einen Dritten weiterveräußert, so steht dem Mieter das Vorkaufsrecht zu.[2]

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