Mit der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Vertrag zwischen Vorkaufsberechtigtem, der nunmehr Käufer geworden ist, und Vorkaufsverpflichtetem zustande. Der Vertrag ist also nicht mehr neu zu beurkunden. Selbstverständlich aber ist die dingliche Auflassung in einer Auflassungsurkunde zu beurkunden. Der Vorkaufsberechtigte ist nun voll inhaltlich an den Kaufvertrag gebunden, eine Änderungsbefugnis besteht nicht mehr.

 
Achtung

Veräußerungszustimmung erforderlich

Ist zur Veräußerung der Eigentumswohnung nach § 12 WEG die Zustimmung eines Dritten erforderlich, die für einen Erwerb durch den Erstvertragspartner eingeholt wurde, so muss diese hinsichtlich des Vorkaufsberechtigten erneut eingeholt werden, da eine derartige Zustimmung stets nur für die konkrete Person eines Erwerbers erteilt werden kann.

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