In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 5 Wohnungseigentumsrechte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B als Erben des verstorbenen Wohnungseigentümers Z die Zahlung einer "Sonderumlage" in Höhe von 6.489,16 EUR. Die übrigen Wohnungseigentumsrechte haben einen Eigentümer (Y). Nach einer Niederschrift hat Y unter einem TOP 5.2 "Instandsetzung Außenanlage Gemeinschaftseigentum" sowie die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von "ca. 18.000 EUR" beschlossen. Der Umlageschlüssel soll sich nach den Miteigentumsanteilen richten. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen B auf Zahlung von 6.489,16 EUR. B erklärt sich mit Nichtwissen, ob es überhaupt eine Versammlung gab. Jedenfalls sei der Beschluss zu TOP 5.2 wegen Unbestimmtheit nichtig. So sieht es auch das AG. Die zu erhebende Sonderumlage sei nicht konkret beziffert und aus dem Beschluss ergebe sich nicht, welchen Umfang die Maßnahme haben solle. Dagegen wendet sich K.

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