Nach Absatz 3 ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die "Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum"[1] erlassen.

Die Verordnung gilt für die Wohnraummiete und kraft der Verweisung in § 578 BGB auch für die Gewerbemiete. Allerdings sind bei der Gewerbemiete abweichende Vereinbarungen möglich; die Verordnung kann bei diesen Mietverhältnissen auch insgesamt abbedungen werden.

[1] WärmelieferverordnungWärmeLV v. 7.6.2013, BGBl S. 1509.

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