Begriff

Von Wärmecontracting spricht man, wenn die Heizanlage integrierter Bestandteil des Gebäudes ist, zu dessen ausschließlicher Wärmeversorgung die Anlage errichtet und nach wie vor bestimmt ist und die Anlage nicht vom Vermieter, sondern von einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird. Durch die Umstellung von der Zentralheizung auf Wärmecontracting hat der Mieter die durch die Wärmelieferung entstehenden Kosten zu tragen. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Contracting wird in § 556c BGB geregelt. Diese Vorschrift wurde durch das MietRÄndG 2013[1] in das BGB eingefügt. Die Regelungen zum Contracting wurden erst 2 Monate nach dem Inkrafttreten des MietRÄndG, also ab dem 1.7.2013, wirksam. Die Wärmelieferverordnung[2] ist am 13.6.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 1.7.2013 in Kraft getreten.

[1] v. 11.3.2013, BGBl I v. 18.3.2013 S. 434.
[2] WärmeLV v. 7.6.2013, BGBl I v. 13.6.2013 S. 1509.

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