Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) hat Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich eingeleitet. Seit dem 1.1.2024 ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil sein soll. Das Heizen mit erneuerbarer Energie und der Einbau von klimafreundlichen Wärmepumpen werden deswegen vom Staat durch Zuschüsse, zinsgünstige Kredite und Steuererleichterungen gefördert – sowohl im Bestand als auch im Neubau.
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des GEG startete mit dem Jahreswechsel 2023/2024 auch die neue Förderung für klimafreundliches Heizen. Dazu zählen
- die neu gefasste Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit den Einzelprogrammen "BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM)" und "BEG WG/NWG" (Förderung der energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden) und
- die Kreditförderung "Klimafreundlicher Neubau (KFN)".
Die meisten dieser Förderungen laufen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dabei werden von der KfW zinsgünstige Kredite sowie Zuschüsse und von dem BAFA Zuschüsse gewährt.
Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude
Die nach der GEG-Novelle vorgesehene Förderung ist allerdings nicht Bestandteil des Heizungsgesetzes, sondern wird in einer gesonderten Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geregelt. Am 1.1.2024 trat diese überarbeitete Förderrichtlinie zu der BEG EM in Kraft. Die Änderungen betreffen auch die Antragstellung (siehe Kap. 6.1.1)
6.1 Förderung durch die BEG EM
Basis und Ausgangspunkt des neuen Förderkonzeptes bilden die Förderstrukturen der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG). Diese wurde weiterentwickelt, damit die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können.
Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen:
- einer Grundförderung in Form von Zuschüssen für den Heizungstausch,
- einem die Grundförderung erhöhenden Klimabonus,
- einer ergänzenden Kreditförderung (siehe Kap. 6.1.2) und
- der steuerlichen Abschreibung als alternativem Instrument (siehe Kap. 6.2).
Alle nach dem GEG vorgesehenen Optionen zum Heizen mit erneuerbaren Energien werden gefördert. Diese sind:
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen (z. B. Pelletheizungen)
- elektrische Wärmepumpe
- Brennstoffzellenheizung
- Wasserstofffähige Heizung (nur die Investitionsmehrausgaben)
- Hybridheizung (Kombination aus Wärmepumpe oder Solarthermie und Gas- oder Ölkessel)
Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Neue Öl- und Gasheizungen werden auch dann nicht gefördert, wenn sie teilweise mit erneuerbaren Energien wie Biogas betrieben werden.
Für künftig auch mit Wasserstoff betreibbare Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind. Außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 % mit Wasserstoff betreibbar sind.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die geplante Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht. Es muss sich zudem um ein bestehendes Wohngebäude handeln, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt. Der Einbau der Heizungsanlage muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden sein.
Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
Sie beträgt 30 % für den Einbau neuer Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden für die erste Wohneinheit und steht wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren offen. Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es weitere, gestaffelte Fördermittel.
Effizienz-Bonus
Er beträgt 5 % für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden.
Emissionsminderungszuschlag
Einen Zuschlag von 2.500 EUR gibt es für Biomasseheizungen, vorausgesetzt, diese liegen innerhalb eines Staub-Emissionsgrenzwertes von 2,5 mg/m3. Bei Biomasseheizungen wird damit eine Anforderung belohnt, die zuletzt zwingend erfüllt werden musste, um überhaupt Fördermittel bekommen zu können.
Klimabonus
Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch besonders ineffizienter, alter Heizungen. Bis 31.12.2028 beträgt dieser Bonus 20 %, danach sinkt er alle 2 Jahre um 3 % ab, zunächst auf 17 % ab 1. Januar 2029.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als 20 Jahre alten Bio...