Mit dem reformierten Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird auch die Zuständigkeit für die Förderung nach der BEG teilweise neu sortiert. Alle ab dem 1.1.2024 gestellten Anträge für den Austausch von Heizungen bearbeitet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Zuschussprogramm für den Heizungstausch, das noch bis Ende 2023 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verortet war, wurde 2024 mit einem neuen KfW-Kredit und den bestehenden Kreditprogrammen für Komplettsanierungen zusammengeführt. Das BAFA konzentriert sich künftig auf die Förderung anderer Effizienzmaßnahmen wie Fassadendämmung oder Fenstertausch und auf die Förderung der Errichtung, des Umbaus und der Erweiterung eines Gebäudenetzes (siehe Kap. 6.1.3).
Antragsberechtigt sind alle Eigentümer einer Wohnimmobilie in Deutschland. Sie können sich im Kundenportal "Meine KfW" registrieren und einen Antrag für die Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- bzw. Wärmenetz einrichten zu lassen.
Identifizierung und Nachweiseinreichung
Für Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung im Kundenportal "Meine KfW" bereits seit Februar 2024 möglich. Für Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung planmäßig ab November 2024 möglich. Für Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen, ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung planmäßig ab Februar 2025 möglich. Für Unternehmen ist die Identifizierung und Nachweiseinreichung planmäßig ab Februar 2025 möglich.
Der Wechsel von der BAFA zur KfW war von einigen Übergangsregelungen und Verzögerungen begleitet. Übergangsweise war für alle ab Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie am 29.12.2023 bis 31.8.2024 begonnenen Maßnahmen nach BEG EM Nummer 5.3 (außer bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes) sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude eine vorzeitige Umsetzung vor Antragstellung möglich. Antragstellende, die diese Übergangsregelung genutzt haben, müssen sich bis spätestens 30.11.2024 im Kundenportal der KfW "Meine KfW" registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.
Bei einer geplanten Umsetzung des Vorhabens ab 1.9.2024 ist ein Wechsel aus der BAFA-Heizungsförderung in die KfW-Heizungsförderung nur möglich, wenn noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen worden ist. Eigentümer können dann auf die Zusage vom BAFA verzichten und unmittelbar nach dem Eingang der Verzichtserklärung bis zum 31.12.2024 einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW stellen.
Ab dem 1.1.2025 gilt, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Wichtige Informationen und Unterlagen
Alle nachfolgenden Informationen zu den Förderprogrammen und Förderbedingungen geben nur grundlegende Daten und Sachverhalte wieder. Die vollständigen Informationen sind der aktuellen Förderrichtlinie des BEG zu entnehmen. Zusätzliche Hinweise zur Antragstellung und zu den benötigten Unterlagen und Nachweisen bieten Merkblätter bzw. Infoblätter der durchführenden Institutionen KfW und BAFA. Dort findet man auch weiterführende Informationen zur Nachweisführung, zur Höhe der Förderung sowie den weiteren technischen Mindestanforderungen.
Beauftragung eines Energieeffizienz-Experten
Vor der Antragstellung muss ein Experte für Energieeffizienz (EEE) oder ein Fachunternehmen beauftragt werden, um eine Bestätigung zum Antrag (BzA) zu erstellen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten, eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden sowie die 15-stellige BzA-ID. Sie wird für die Antragstellung benötigt. Dieses Dokument wird vom Experten für Energieeffizienz bzw. vom Fachunternehmen ausgehändigt und ist dem Antrag beizufügen.
Energieeffizienz-Experte
Als Experten zugelassen sind alle Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenlist...