Mit dem Klimapaket hat die Bundesregierung Ende 2019 einen Steuerbonus für die Sanierung und energetische Modernisierung von Gebäuden beschlossen. Dieser Steuerbonus für die Sanierung gilt 10 Jahre lang – von 2020 bis Ende 2029.
Eigentümer können nach § 35c EStG 20 % der Sanierungskosten von der Steuer absetzen. Der Betrag ist auf 40.000 EUR begrenzt und über einen Zeitraum von drei Jahren anrechenbar. Dies senkt die Steuerlast im ersten und zweiten Jahr um je 7 % (maximal 14.000 EUR) und im dritten Jahr noch einmal um 6 % (maximal 12.000 EUR).
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass der Steuerpflichtige im eigenen Haus lebt, das Gebäude mindestens 10 Jahre ist und innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes steht.
Unternehmererklärung
Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist ferner, dass Fachhandwerker die Maßnahmen durchführen. Sie dürfen nur Arbeiten in ihrem Gewerk erledigen und müssen die fachgerechte Ausführung bestätigen. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit sogenannten BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
Muster des BMF
Ein entsprechendes Formular dazu stellt die Finanzverwaltung zur Verfügung. Es ist veröffentlicht in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und enthält Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszustellenden Bescheinigungen.
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF, Schreiben vom 15.10.2021. Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15.10.2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen unter anderem um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind daher die mit dem BMF, Schreiben vom 6.2.2024 ergänzten Muster zu nutzen. Zur Gültigkeit von Bescheinigungen, die auf älteren Mustern aufbauen, ist das BMF-Schreiben v. 6.2.2024 heranzuziehen.
Wer die Arbeiten selbst erledigt, kann hingegen keine Sanierungskosten absetzen.
Technische Anforderungen an die jeweiligen Sanierungsmaßnahmen sind darüber hinaus in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes" (kurz: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung oder ESanMV) verankert.
Die Förderung ist nachträglich zu beantragen. Dafür sind die anrechenbaren Kosten nach Abschluss aller Sanierungsarbeiten in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Möglich war das erstmals im Jahr 2021 für den Veranlagungszeitraum 2020.
Das Förderangebot gilt grundsätzlich für zahlreiche energetische Sanierungsarbeiten am Haus. Neben der Außendämmung, der Dachdämmung oder dem Fenstertausch sind auch Sanierungskosten steuerlich absetzbar, die bei Arbeiten an der Heizung anfallen (Heizungstausch oder Heizungsoptimierung). Hier können 20 % der Material- und Montagekosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei der neuen Heizung um eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder um eine stromerzeugende Heizung handelt.
Dazu zählen:
- Solarthermieanlagen,
- Biomasseheizungen (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Holzvergaserkessel, Kombikessel und wasserführende Pelletöfen),
- Sole-, Erd- und Luft-Wasser-Wärmepumpen,
- Hybridheizungen mit Gasbrennwerttechnik und erneuerbaren Energien,
- Brennstoffzellenheizungen,
- Mini-KWK-Anlagen.
Einschränkung bei Gas
Gasbetriebene Wärmepumpen, Gasheizungen mit Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sind seit 2023 steuerlich nicht mehr förderfähig.
Auch beim Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz sind die Sanierungskosten steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist, dass in jedem Fall die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Diese decken sich mit den Bedingungen der BAFA-Förderung für die Heizung.
Auch die Heizungsoptimierung ist steuerlich absetzbar. Sie muss immer im Zusammenhang mit einem hydraulischen Abgleich erfolgen. Anrechenbar sind die Kosten für folgende Maßnahmen:
- Hydraulischer Abgleich der Heizung,
- Austausch alter Warmwasser- und Heizungspumpen,
- Ersetzen der Heizkörperthermostate,
- Umfassende Optimierung einer Einrohrheizung,
- Neueinbau oder Ersatz von Wärmespeichern,
- Tausch von Heizkörpern oder Nachrüstung von Fußbodenheizungen,
- Einbau von Armaturen zur Durchflussbegrenzung,
- Umbau einer Gasniedertemperatur- zur Brennwertheizung,
- Dämmen von Heizungsrohren in unbeheizten Bereichen,
- Neueinbau oder Austausch von Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik.
§ 35c EStG
Diese steuerliche Förderung nach § 35c EStG bleibt auch nach Inkrafttreten der GEG-Novell...