Richtlinie erwartet
Die nach der GEG-Novelle vorgesehene Förderung ist nicht Bestandteil des Heizungsgesetzes, sondern wird in einer gesonderten Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geregelt. Deren Erlass ist noch unbestimmt, die Regelungen sollen aber auch ab 1.1.2024 gelten.
Nach dem neuen Förderkonzept der Bundesregierung auf Basis noch nicht verabschiedeten GEG-Novelle soll die Förderstruktur der bestehenden "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) leicht verändert werden, damit die Förderung auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen passt.
Die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch sollen von aktuell 60.000 EUR auf künftig 30.000 EUR absenkt werden. Förderfähig sind maximal 70 % der Kosten. Bei Mehrfamilienhäusern sollen die förderfähigen Kosten nach Wohneinheiten gestaffelt werden und mit zunehmender Anzahl sinken (maximal förderfähige Kosten von 30.000 EUR für die erste Wohneinheit, für die 2. - 6. Wohneinheit je 10.000 EUR, ab der 7. Wohneinheit 3.000 je Wohneinheit. Diese Regelung soll auch für Eigentümergemeinschaften gelten.
Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen:
- einer Grundförderung in Form von Zuschüssen für den Heizungstausch,
- einem die Grundförderung erhöhenden Klimabonus,
- einer ergänzenden Kreditförderung und
- er steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument.
Bei der Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung wird die Fördersystematik für Eigentümer im selbstgenutzten Wohneigentum so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 % gefördert werden. Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal etwa 40.000 EUR hat, bekommt eine zusätzliche Förderung von 30 %.
Alle im GEG vorgesehenen Optionen zum Heizen mit erneuerbaren Energien sollen gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Neue Öl- und Gasheizungen hingegen sollen auch dann nicht gefördert werden, wenn sie teilweise mit erneuerbaren Energien wie Biogas betrieben werden. Für künftig auch mit Wasserstoff betreibbare Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.
Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.
- Der Klimabonus I in Höhe von 20 % zusätzlich zur Grundförderung wird gewährt, wenn keine Rechtspflicht zum Heizungstausch besteht, aber ein Anreiz gesetzt werden soll, besonders alte und ineffiziente Heizungen zu tauschen. Gemeint sind damit Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Voraussetzung ist auch, dass deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 fallen (selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten). Auch wenn die Eigentümer einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten, können sie unabhängig vom Typ und Alter der Heizung den Klimabonus I erhalten.
Der Klimabonus II betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere beziehungsweise ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10 % zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, aber mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht getauscht werden.
Die Antragstellung für die "Klimaboni I und II" wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).
- Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen des EE-65%-Anteils innerhalb von einem Jahr (anstatt der gesetzlichen Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) erfüllt werden.
Die Förderungen sollen alle miteinander kombinierbar sein, sind allerdings auf maximal 70 Prozent und eine Höchstsumme von 21.000 EUR gedeckelt.
Altersgrenze aufgehoben
Die noch im Gesetzentwurf enthaltene Ausnahmeregelung für über 80-jährige Eigentümer wurde von den Regierungsfraktionen zurückgenommen und ist nicht Bestandteil des Gesetzes.
Ergänzend sollen Förderkredite für den Heizungstausch angeboten werden, um ein Angebot zu schaffen, b...