(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen, wie Wasserbecken, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken oder Sedimentationsbecken, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100 000 Kubikmeter beträgt, bedürfen, soweit nicht eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist, der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.

 

(2) Stauanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

 

(3) Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Stauanlagen, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder der zu diesem Zweck bestehenden oder gebildeten öffentlichrechtlichen Körperschaften.

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