(1) Die Unterhaltungspflicht ist in den Fällen des § 38 von den Eigentümern der Gewässer zu erfüllen.

 

(2) Die anderen nach § 38 zur Unterhaltung Verpflichteten haben sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

 

(3) 1Sind neben den Eigentümern des Gewässers nur die Anlieger unterhaltungspflichtig, so haben die Eigentümer und die Anlieger die Kosten je zur Hälfte zu tragen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. 2Die Anteile mehrerer Anlieger bemessen sich nach der Länge ihrer Uferstrecken.

 

(4) Die Eigentümer des Anliegergrundstücks und die zu seiner Nutzung Berechtigten haften den Eigentümern des Gewässers als Gesamtschuldner; abweichende Vereinbarungen können mit Zustimmung der Eigentümer der Gewässer getroffen werden.

 

(5) 1Die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, haben sich nach dem Maß, in dem sie Vorteile haben oder in dem sie die Unterhaltung erschweren, an den Kosten zu beteiligen. 2Der von den Eigentümern der Gewässer und den Anliegern nach Absatz 3 zu tragende Kostenanteil vermindert sich um diese Beträge.

 

(6) Auf künstliche Gewässer sind die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 2 nicht anzuwenden.

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