(1) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung (§ 39 Absätze 2 bis 6) und über die Mehrkosten (§ 42 Absatz 2) kann das Gericht erst angerufen werden, nachdem die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine gütliche Einigung versucht hat.

 

(2) Eine Einigung hat die Wasserbehörde zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

 

(3) Scheitert der Güteversuch, so erteilt die Wasserbehörde darüber eine Bescheinigung.

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