(1) 1Erstreckt sich der Geltungsbereich von Rechtsverordnungen oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden. 2Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. 3Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

 

(2) 1Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Rechtsverordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse in der Rechtsverordnung grob umschrieben ist. 2Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?