(1) 1Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. 2Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.
(2) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.
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