(1) 1Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. 2Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.

 

(2) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.

[1] (zu § 87 Abs. 1 WHG)

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