(1) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen. 2In dem Plan sind auch die Gewässer oder Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. 3Er muss den Anforderungen des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 dieses Gesetzes entsprechen. 4Bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplans sind zu beteiligen:

 

1.

die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

2.

die fachlich berührten Behörden und

 

3.

die nach den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine.

 

(2) 1Der Abwasserbeseitigungsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. 2Er kann in räumlichen oder sachlichen Abschnitten aufgestellt werden.

 

(3) Die verbindlichen Festlegungen des Abwasserbeseitigungsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird, zu beachten.

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