(1) 1Für die Anerkennung und den Widerruf von Heilquellen im Sinne von § 53 Abs. 2 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig. 2Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

 

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen.

[1] (zu § 53 WHG)

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