(1) 1Für die Benutzung eines Gewässers gemäß & 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. 2Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewässer. 3Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässerausbau gemäß 8 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz.
(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für:
1. |
erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40, |
2. |
Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung, |
3. |
Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit das entnommene Wasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewässer wieder zugeführt wird, |
4. |
Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung, |
5. |
Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m3 im Kalenderjahr beträgt, |
7. |
Bis zum 31. Dezember 2025 Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird, |
8. |
Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird, 17. |
9. |
Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schaubergwerken, soweit das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird und |
10. |
Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasserqualität in sogenannten Schneeteichen (Beschneiungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nutzung dem Gewässer wieder zugeleitet werden. |
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben.
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