Auch wenn zusätzliche Wasserkosten durch eine Baumaßnahme entstehen, sind diese nicht umlagefähig. Dabei ist es egal, ob Sie die Baumaßnahme durchführen oder Ihr Mieter.[1] Das Gleiche gilt, wenn erhöhte Wasserkosten auf Mängeln beruhen, z. B. einer laufenden Toilettenspülung.[2]

 
Hinweis

Zusätzlicher Wasserverbrauch

Ob einzelne Mieter gelegentlich ihren Pkw waschen oder für die Pflege des Hauses und der Umgebung zusätzlich Wasser verbraucht wird, kann regelmäßig unberücksichtigt bleiben.[3]

 
Hinweis

Besucher

Unbeachtlich ist auch, ob einzelne Mieter gelegentlich Besuch empfangen und diese Personen zusätzlich Wasser verbrauchen.

 
Wichtig

Auf Korrektheit achten

Achten Sie darauf, dass Sie in Ihrer Betriebskostenabrechnung nur die tatsächlich durch Ihren Mieter im abgerechneten Verbrauchszeitraum konkret entstandenen und in der Endabrechnung Ihres Versorgungsunternehmens erfassten Kosten seines Verbrauchs abrechnen.

[1] AG Görlitz, WM 1996, 48.
[2] AG Hannover, Urteil v. 28.2.2017, 516 C 7749/15, ZMR 2017, 403.
[3] AG Dortmund, WuM 1986, 262.

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