Diese Anlagen verbessern das Frischwasser , also insbesondere Filteranlagen und Entkalkungsgeräte. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage zwingend erforderlich ist, um das Wasser in einen genuss- und gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Es genügt, wenn die Anlage zu einer besseren Wasserqualität führt.

Umlagefähig sind die Betriebskosten solcher Anlagen, also die Wartungskosten und die Kosten für die regelmäßig zu erneuernden Aufbereitungsstoffe.

Nicht umlegbar sind Maßnahmen/Dosiermittel, die in erster Linie dem Korrosionsschutz der Wasserleitungen dienen.

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